In der JA 2014, 659ff beschäftigt sich Stefan Jobst u.a. mit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen. Dazu schreibt er auf S. 663:
Die Architektenleistungen müssten aber gemeinschaftsbezogene Zuwendungen darstellen. Der Begriff der unbenannten Zuwendung ist dem Schenkungsrecht entlehnt und setzt zum einen eine Bereicherung aufseiten des Zuwendungsempfängers und zum anderen eine Vermögensminderung aufseiten des Zuwendenden voraus (Kemper NJ 2009, 177 [182]).
<Hervorhebungen nicht im Original.>
Der Obersatz lautet also:
Die Architektenleistungen müssten aber gemeinschaftsbezogene Zuwendungen darstellen.
Im darauf folgenden Definitionsschritt wird aber der Begriff der unbenannten Zuwendung definiert:
Der Begriff der unbenannten Zuwendung ist dem Schenkungsrecht entlehnt und setzt zum einen eine Bereicherung aufseiten des Zuwendungsempfängers und zum anderen eine Vermögensminderung aufseiten des Zuwendenden voraus (Kemper NJ 2009, 177 [182]).
Nun fragt man sich als Leser, wie der Sprung von „gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen“ (im Obersatz) zu den „unbenannten Zuwendungen“ (in der Definition) erfolgt. Gibt es da vielleicht keinen Unterschied, so dass man so verfahren darf?