Im Beschluss des BGH vom 02.07.2014 – 5 StR 182/14 heißt es:
Ob die Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 170; 130, 1), nach der normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden zwar eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen dürfen (vgl. schon BGH, Beschluss vom 28.6.1983 – 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22, 23), in Teilen einer Korrektur bedarf, muss auch hier weiterhin nicht entschieden werden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 19.2.2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318).
Diese Zweifel des BGH sind aber nicht neu. So hieß es bereits im Beschluss des BGH vom 19.02.2014 – 5 StR 510/13:
Inwieweit diese Grundsätze [Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags, M.H.] angesichts der neueren Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 126, 170; 130, 1), wonach normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden zwar eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen dürfen (vgl. schon BGHSt 32, aaO, S. 23 f.), in Teilen einer Korrektur bedarf, muss der Senat hier nicht entscheiden.
Wie geht man damit in einer Klausur um?
Jäger schreibt dazu in der JA 2014, 875 (877):
Jedoch scheinen die Tage dieses Rechtsinstituts [Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags, M.H.] – zumindest in der bisherigen Form – gezählt, sodass man derzeit bei seiner Heranziehung zumindest auf die Problematik einer normativen Schadensbestimmung eingehen sollte.
In der JuS 2014, 1043 (1046) erwähnt Hecker die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag, verliert aber leider kein Wort zu der möglichen Rechtsprechungsänderung.
Auch Heintschel-Heinegg, der in der JA 2014, 790 (791) die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag heranzieht, weist die Leser nicht daraufhin, dass bei der Heranziehung dieser Rechtsfigur künftig ein größerer Begründungsaufwand erforderlich ist.
In der RA 2014, 492 (496) sucht man ebenfalls vergeblich nach einem entsprechenden Hinweis. Die Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags wird nicht in Frage gestellt.
Mich überzeugt der Hinweis von Jäger. Wenn der BGH an einer Rechtsfigur zweifelt, dann sollte man sie in einer Klausur nicht einfach anwenden, sondern erläutern, dass eine lange Rechtsprechungstradition ins Wanken geraten ist. Wie man sich dann im Ergebnis entscheidet, ist wie in so vielen Fällen zweitrangig. Jedenfalls sollten Ausbildungszeitschriften durch die Besprechung von Urteilen zu älteren Rechtslagen dort nicht Sicherheit vorspiegeln, wo es keine mehr gibt.
Vom persönlichen Schadenseinschlag wurde früher bei den „Abofallen“ gesprochen. Vgl. dazu den Beitrag „Abofallen im Internet„.
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