Schon während der Stuttgarter „Tatort“ („Eine Frage des Gewissens“) lief, muss sich der BILD-TV-Inspektor (bis eben wusste ich gar nicht, dass es den gibt) an die Arbeit gemacht haben. Denn bereits um 21.44 Uhr vermeldete er in Bild-online:
„1. Gibt es den „finalen Rettungsschuss“ wirklich?
Ja! Er ist dann erlaubt, wenn kein anderes Mittel geeignet ist, die Lebensgefahr für einen anderen Menschen abzuwenden. Der erste finale Rettungsschuss wurde 1974 bei einem Banküberfall in Hamburg abgegeben.“
„BILD holt tief Luft“ heißt es in der Einleitung, aber BILD hat nicht tief genug Luft geholt.
Denn die Antwort zum finalen Rettungsschuss ist nicht vollständig. Im für den Tatort Stuttgart einschlägigen Polizeigesetz Baden-Württembergs heißt es in § 54 Abs. 2:
„Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist
nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder
der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“
Also: Der finale Rettungsschuss ist in Baden-Württemberg auch zulässig, wenn er das
einzige Mittel zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
Gleiches sagen auch zahlreiche andere Landespolizeigesetze (vgl. die Übersicht in Wikipedia).
Vielleicht wäre es in Zukunft kein schlechter Rat für den BILD-TV-Inspektor, nach dem tiefen Luftholen mindestens kurz in Wikipedia nachzuschauen, denn da gibt es den eben zitierten brauchbaren Artikel zum „finalen Rettungsschuss“. Aber vielleicht hat der BILD-TV-Inspektor ja sogar dort nachgeschaut und nur nicht gründlich genug gelesen? Die Information nämlich, dass der erste finale Rettungsschuss 1974 abgegeben wurde, steht in diesem Artikel.
Und so lernen wir, was man schon immer geahnt hat: Jura lernen mit BILD ist nicht unbedingt empfehlenswert. Schade, dass der Justizminister hier nicht vor Risiken und Nebenwirkungen warnen darf.
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