Immer wieder liest man Normenketten wie §§ 69, § 64 I BVerfGG (Annette Prehn, JuS 2014, 905 (911)) oder §§ 54 Abs. 2 BeamtStG, § 126 Abs. 2 BBG (Martin Stuttmann, RÜ 2014, 603 (605)), dort sogar wohl als Textbaustein, vgl. Horst Wüstenbecker, RÜ 2014, 654 (656).
Ich hätte dazu nichts geschrieben, wüsste ich nicht, dass es mindestens einen Professor gibt, der sich über solche Formalitäten richtig aufregen kann.
Denn korrekt müsste es heißen: §§ 69, 64 I BVerfGG bzw § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 126 Abs. 2 BBG.
(Details zu den Zitierregeln finden sich im Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Teil B (Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften) unter 3 (Zitierweise von Rechtsvorschriften).)
Dort steht unter Randnummer 199:
Am Anfang eines Zitats wird eine Mehrzahl gleicher Gliederungseinheiten mit dem Artikel bezeichnet. Bei Paragraphen wird das Paragraphenzeichen verdoppelt. Das Verb folgt im Plural.Beispiele:
Die §§ 3 und 5 Satz 1 sowie § 6 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
[…]
Bei Randnummer 200 heißt es dann:
Wird die Aufzählung gleichartiger Gliederungseinheiten auf einzelne Untergliederungen konkretisiert, so wird anschließend die Aufzählung durch Wiederholung der Gliederungseinheit wieder aufgenommen. […]Beispiel:In § 1 Absatz 1 Nummer 4, § 2 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, § 3 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 15 und § 15 werden jeweils die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ … ersetzt.
Wenn man sich daran hält, ist man mit dem Gesetzgeber auf der sicheren Seite. Schöner wäre das Studentenleben, wenn gelten würde: minima non curat professor (in Anlehnung an minima non curat praetor, ein Zitat, das sich bildungsmäßig vielleicht einmal im Mündlichen einflechten lässt, z.B. im Kontext von Bagatelldelikten als Kündigungsgrund.)
Schreibe einen Kommentar