In der JA 2014, 659ff beschäftigt sich Stefan Jobst u.a. mit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen. Dazu schreibt er auf S. 663:
Die Architektenleistungen müssten aber gemeinschaftsbezogene Zuwendungen darstellen. Der Begriff der unbenannten Zuwendung ist dem Schenkungsrecht entlehnt und setzt zum einen eine Bereicherung aufseiten des Zuwendungsempfängers und zum anderen eine Vermögensminderung aufseiten des Zuwendenden voraus (Kemper NJ 2009, 177 [182]).
<Hervorhebungen nicht im Original.>
Der Obersatz lautet also:
Die Architektenleistungen müssten aber gemeinschaftsbezogene Zuwendungen darstellen.
Im darauf folgenden Definitionsschritt wird aber der Begriff der unbenannten Zuwendung definiert:
Der Begriff der unbenannten Zuwendung ist dem Schenkungsrecht entlehnt und setzt zum einen eine Bereicherung aufseiten des Zuwendungsempfängers und zum anderen eine Vermögensminderung aufseiten des Zuwendenden voraus (Kemper NJ 2009, 177 [182]).
Nun fragt man sich als Leser, wie der Sprung von „gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen“ (im Obersatz) zu den „unbenannten Zuwendungen“ (in der Definition) erfolgt. Gibt es da vielleicht keinen Unterschied, so dass man so verfahren darf?
Koch erläutert die Terminologie gut verständlich in der NZFam 2014, 311:
Im Falle von Ehepartnern wird diese Zuwendung mit den Synonymen „ehebedingt“, „unbenannt“ oder „ehebezogen“ bezeichnet, im Falle von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als „gemeinschaftsbezogen“.
Es handelt sich also um zwei verschiedene Begriffe, die strikt zu trennen sind:
– Zwischen Ehepartnern: Ehebedingte/Unbenannte/Ehebezogene Zuwendung
– Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Gemeinschaftsbezogene Zuwendung
Für den konkreten Fall heißt das: Da es um das Verhältnis zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht, hätte man durchgehend von „gemeinschaftsbezogener Zuwendung“ sprechen sollen. Bis man das aber gemerkt hat, ist schon viel Wasser die Saar heruntergeflossen.
Wie kann man übrigens auf solche Fehler aufmerksam werden? Im konkreten Fall dadurch, dass Obersatz („gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“) und Schluss-Satz („unbenannte Zuwendung“) nicht zusammenpassen. Das ist ein verlässlicher Indikator dafür, dass nicht der Leser ein Problem hat, sondern der Text.
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