In der JA 2014, 754ff geht es in der Examensklausur „Studienprobleme“ von Heger u.a. um die Beleidigung, § 185 StGB, und die Verleumdung, § 187 StGB.
Auf Seite 755f heißt es:
J behauptet wider besseres Wissen, dass A als „schlampiger Korrektor“ drei Seiten nicht berücksichtigt hat. Allerdings dürfte diese unwahre Tatsache nicht geeignet sein, den A in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, denn öffentliche Meinung ist nur die eines größeren individuell unbestimmten Kreises (Lackner/Kühl/Kühl aaO § 186 Rn. 4) und außer P (und evtl. A, wenn J eine Rückfrage bei diesem billigend in Kauf genommen hat) sollte niemand davon erfahren. Daher scheidet eine Strafbarkeit gem. § 187 StGB aus.
Wenn wir diese Subsumtion nachvollziehen wollen, müssen wir zunächst einen Blick in den § 187 StGB werfen:
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Als Beleg ist bei Heger der Kommentar Lackner/Kühl/Kühl aaO § 186 Rn. 4 angegeben. Also müssen wir da einmal reinschauen:
Öffentliche Meinung ist die eines größeren, individuell unbestimmten Kreises.
Jetzt können wir versuchen die Subsumtion nachzuvollziehen. Problematisch ist folgender Satz: