In der September-Ausgabe der JA 2014 (S. 710ff) titelt Heintschel-Heinegg: „Die ‚ungleichartige‘ Wahlfeststellung ist verfassungswidrig“.
Für Studenten ist die Besprechung des Anfragebeschlusses des 2. Strafsenats vom 28.01.2014 – 2 StR 495/12 in der JA problematisch.
Die Überschrift ist, berücksichtigt man, dass es sich um einen Anfragebeschluss handelt, provokativ gewählt. Als Studentin muss ich gestehen, dass ich nicht immer alle Aufsätze in der Ausbildungsliteratur vollständig lesen kann. Hätte ich mir nur die Überschrift gemerkt, so hätte ich die umstrittene Frage für eindeutiger entschieden gehalten, als sie ist.
Aber wie ist die Lage denn nun tatsächlich?
Ich habe die Besprechung von Heintschel-Heinegg inzwischen gelesen und zitiere, S. 712:
Der Anfragebeschluss ist überzeugend begründet und zu vermuten ist, dass die übrigen vier Strafsenate des BGH sich dem anschließen.
Diese Vermutung hat sich (leider) nicht bewahrheitet. Der Stand der Dinge ist zum Erscheinen der JA Anfang September ein anderer.
Im Beschluss des BGH vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14 lautet der Tenor:
Auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 28. Januar 2014 – 2 StR 495/12 – erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung festhält.
Nun ist es allgemein bekannt, dass Urteile nicht immer sofort im Langtext verfügbar sind. Möglicherweise hätte also in der Septemberausgabe der JA noch kein Hinweis auf die aktuelle Entwicklung erfolgen können. Aber auch in der Oktober- und November-Ausgabe der JA habe ich keinen Hinweis zu der Antwort auf den Anfragebeschluss finden können. Als Leser juristischer Ausbildungsliteratur würde man sich freuen, wenn insofern der Service etwas verbessert würde. Keiner weiß besser als die Autoren der Ausbildungsliteratur, wie wichtig es ist, dass Jura-Studenten immer auf dem aktuellen Stand sind, insbesondere was die Rechtsprechung angeht.
Umso erstaunlicher ist es, dass auch in der RÜ 10/2014 von Winkler auf Seite 641 auf den „aktuellen Anfragebeschluss des BGH v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12, RÜ 2014, 507ff“ verwiesen wird, ohne dem Leser zu verraten, dass schon eine Antwort auf den Anfragebeschluss vorliegt.
Mittlerweile haben alle (anderen) Strafsenate entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
Danke für den Hinweis.
Hier noch die Links zu den Antwortbeschlüssen der anderen Strafsenate:
1. Strafsenat, 24.06.2014, 1 ARs 14/14
3. Strafsenat, 30.09.2014, 3 ARs 13/14
4. Strafsenat, 11.09.2014, 4 ARs 12/14
5. Strafsenat, 16.07.2014, 5 ARs 39/14
Ein Rück- und Ausblick zur gesetzesalternativen Wahlfeststellung gibt es auch bei uns zu lesen: http://www.strafakte.de/rechtsprechung/gesetzesalternative-wahlfeststellung/