In der RÜ 9/2014 beschäftigt sich Gründer auf den Seiten 597ff mit dem Abschleppen verbotswidrig an einem Taxenstand parkender Fahrzeuge, im konkreten Fall eines Busses. Dabei stellt sich insbesondere das Problem der Verhältnismäßigkeit.
Dazu leitet Gründer auf S. 600 so ein:
dd) Die Entscheidung, den Bus im Wege des Verwaltungszwangs umsetzen zu lassen, stand gemäß § 6 Abs. 1 VwVG im Ermessen der Stadt F. Eine Ermessensentscheidung ist gemäß § 40 VwVfG u.a. dann fehlerhaft, wenn die Behörde dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, der Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) ist und in allen Polizeigesetzen seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat.
An sich eine wirklich schöne Einleitung, die insbesondere normativ arbeitet. Warum der Satz, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in allen Polizeigesetzen seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, eine Rolle spielt, leuchtet jedoch nicht unmittelbar ein.
Problematischer ist aber der Übergang zu dem nächsten Prüfungspunkt.
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