Es gibt Standardkonstellationen, die einem in Klausuren immer wieder begegnen, sodass man sich bereits Sätze bereitlegen sollte, die man dann an diesen Stellen schreiben kann. Heute mal wieder ein solches Beispiel.
Eine solche Konstellation stellt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs dar. Ausgangspunkt ist § 40 I 1 VwGO, wenn keine Sonderzuweisung (sei es eine aufdrängende oder abdrängende) ersichtlich ist.
Nach § 40 I 1 VwGO ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art erforderlich. Damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit angenommen werden kann müssen die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sein. Für die Abgrenzung zu privatrechtlichen Normen gibt es einige Abgrenzungstheorien (zB Subordinationstheorie, Interessentheorie, modifizierte Subjektstheorie). In unproblematischen Fallkonstellationen wird aber empfohlen, nicht alle Theorien „abzuarbeiten“, sondern sich ausschließlich auf die herrschende modifizierte Subjektstheorie zu stützen.
Diese lautet:
[…] wenn die streitentscheidende Rechtsnorm als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, nämlich ausschließlich einen Träger von Hoheitsgewalt in seiner hoheitlichen Funktion berechtigt bzw. verpflichtet (modifizierte Subjektstheorie).
(Zitat nach Enders, JuS 2013, 54 (55)).
Wichtig ist es auch, dass man die Aussage der modifizierten Subjektstheorie nicht nur hinschreibt, sondern auch den Namen der Theorie erwähnt (habe ich in einer Klausur mal vergessen und wurde bemängelt, sodass man daran denken sollte).
Und wo genau droht jetzt eine Ungenauigkeit?
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