Droht bei der Lektüre von JuS 2014, S. 1135 ein „persönlicher Schadenseinschlag“?

Dass man beim BGH aus verfassungsrechtlichen Gründen an der Rechtsfigur des „persönlichen Schadenseinschlags“ (auch als „individueller Schadenseinschlag“ bezeichnet) zu zweifeln beginnt, wurde hier bereits berichtet. Und es wurde auch darauf hingewiesen, dass man mittlerweile eine entsprechende Informiertheit bei Studierenden in Prüfungssituationen voraussetzt.

Fensterscherben

Wer nun aber in der Jus 12/2014 die Urteilsbesprechung (BGH, Urteil vom 25.09.2014, 4 StR 586/13) „Strafrecht: Betrug durch Unterlassen – StGB §§ 13 I, 263 I | Garantenpflicht des Rechtsanwalts vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung“ von Bernd Hecker liest (S. 1133-1135), könnte leicht dem Irrtum erliegen, die Rechtsfigur des „persönlichen Schadenseinschlags“ sei nach wie vor vom BGH ohne Problematisierung anerkannt. Denn es heißt in der Besprechung lapidar:

„Mit Recht zieht der BGH für die Begründung des Schadensmerkmals die Kriterien des sog. individuellen Schadenseinschlags heran.“

(S. 1135)

Ich meine nach wie vor, dass man nur auf der sicheren Seite ist, wenn man dem Ratschlag von Christian Jäger (JA 2014, 875 (877)) folgt, der lautet:

Jedoch scheinen die Tage dieses Rechtsinstituts [Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags, M.H.] – zumindest in der bisherigen Form – gezählt, sodass man derzeit bei seiner Heranziehung zumindest auf die Problematik einer normativen Schadensbestimmung eingehen sollte.

Ein solcher Hinweis hätte sich in der Jus auf S. 1135 zumindest in der Fn. 16 oder aber noch besser in dem Abschnitt „Folgen für die Ausbildung, Prüfung und Praxis“ unterbringen lassen.

Man könnte die Sache aber auch so sehen: Wenn man die Rechtsfigur des „persönlichen Schadenseinschlags“ unproblematisiert anwendet, hat man einen Professor auf seiner Seite. Das könnte bei Remonstrationen nützlich sein 🙂

3 comments

  1. Lars D sagt:

    Hallo,
    eine kleine Anmerkung: im Titel ist das Jahr falsch angegeben (sollte sicherlich 2014 und nicht 2012 heißen).

    Frohes Schreiben noch!

    • klartext-jura sagt:

      Danke für die hilfreiche Mit-Lektüre und Ermunterung! Ja: In der Überschrift muss es „2014“ heißen, im Text ist es ja glücklicherweise richtig. Ich habe den Tipp-Fehler in meinem Blog-System ziemlich sofort korrigiert, aber jurablogs hat sich diese Änderung leider nicht geholt. Mal sehen, ob die Änderung irgendwann hin zu jurablogs „wandert“…

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