Dass man beim BGH aus verfassungsrechtlichen Gründen an der Rechtsfigur des „persönlichen Schadenseinschlags“ (auch als „individueller Schadenseinschlag“ bezeichnet) zu zweifeln beginnt, wurde hier bereits berichtet. Und es wurde auch darauf hingewiesen, dass man mittlerweile eine entsprechende Informiertheit bei Studierenden in Prüfungssituationen voraussetzt.
Wer nun aber in der Jus 12/2014 die Urteilsbesprechung (BGH, Urteil vom 25.09.2014, 4 StR 586/13) „Strafrecht: Betrug durch Unterlassen – StGB §§ 13 I, 263 I | Garantenpflicht des Rechtsanwalts vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung“ von Bernd Hecker liest (S. 1133-1135), könnte leicht dem Irrtum erliegen, die Rechtsfigur des „persönlichen Schadenseinschlags“ sei nach wie vor vom BGH ohne Problematisierung anerkannt. Denn es heißt in der Besprechung lapidar:
„Mit Recht zieht der BGH für die Begründung des Schadensmerkmals die Kriterien des sog. individuellen Schadenseinschlags heran.“
(S. 1135)