Archiv für Januar 2015

Droht bei der Lektüre von JuS 2014, S. 1135 ein „persönlicher Schadenseinschlag“?

Dass man beim BGH aus verfassungsrechtlichen Gründen an der Rechtsfigur des „persönlichen Schadenseinschlags“ (auch als „individueller Schadenseinschlag“ bezeichnet) zu zweifeln beginnt, wurde hier bereits berichtet. Und es wurde auch darauf hingewiesen, dass man mittlerweile eine entsprechende Informiertheit bei Studierenden in Prüfungssituationen voraussetzt.

Fensterscherben

Wer nun aber in der Jus 12/2014 die Urteilsbesprechung (BGH, Urteil vom 25.09.2014, 4 StR 586/13) „Strafrecht: Betrug durch Unterlassen – StGB §§ 13 I, 263 I | Garantenpflicht des Rechtsanwalts vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung“ von Bernd Hecker liest (S. 1133-1135), könnte leicht dem Irrtum erliegen, die Rechtsfigur des „persönlichen Schadenseinschlags“ sei nach wie vor vom BGH ohne Problematisierung anerkannt. Denn es heißt in der Besprechung lapidar:

„Mit Recht zieht der BGH für die Begründung des Schadensmerkmals die Kriterien des sog. individuellen Schadenseinschlags heran.“

(S. 1135)

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BVerfG als Superrevisionsinstanz? Nicht ohne die Schumann’sche Formel!

Es gibt Klausurkonstellationen, denen man immer wieder begegnet. Eine davon ist im öffentlichen Recht der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde.

Dazu schreibt Altevers in der RÜ 11/14, 724 (727):

Da das BVerfG kein Superrevisionsgericht ist, prüft es nicht die richtige Anwendung des einfachen Rechts, sondern lediglich das Vorliegen einer spezifischen Verfassungsverletzung. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Gericht gar nicht erkannt hat, dass es im grundrechtsrelevanten Bereich agiert oder wenn die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang des Schutzbereichs, beruhen (sog. Heck’sche Formel).

Sollte man das in einer Klausur so behandeln? Ich würde „nein“ sagen.

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