In der JA 2/2015 finden wir auf den Seiten 115ff eine Fall-Lösung von Birgit Peters mit dem Titel „Was lange währt …?!“.
Auf Seite 117 lesen wir:
II. Verfahren
Darüber hinaus müsste der Oberkreisdirektor die weiteren Verfahrensvoraussetzungen eingehalten haben, insbesondere die A gem. § 28 I NRWVwVfG angehört haben. Dies ist der Fall, wenn A vor Erlass des Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Dies ist der Fall, wenn A vor Erlass des Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. A hatte vor Erlass des Rücknahmebescheids am 31.10.2013 keine Gelegenheit, zu den Angaben aus den Akten der Stasiunterlagenbehörde Stellung beziehen. Sie wurde also nicht im Sinne des § 28 I NRWVwVfG angehört. Der Bescheid vom 31.10.2013 ist daher verfahrensfehlerhaft.
Nun ein Blick in eine Probeklausur, die ich vor einiger Zeit geschrieben habe:
(Man mag sich wundern, warum ich die Klausur mit dem Computer geschrieben habe. Hintergrund ist, dass wir die Probeklausur zu Hause bearbeiten sollten und ich meinem Korrektor die Lektüre erleichtern wollte).
Hier nun die Korrekturanmerkung in Transkription: „Anhörung erforderlich, da in Rechte des R eingegriffen wird.“
Was lernen wir daraus?
Wenn wir das Anhörungserfordernis des § 28 I VwVfG prüfen, dann sollten wir auf die in dieser Norm genannten Tatbestandsmerkmale zumindest kurz eingehen: Es muss ein Verwaltungsakt vorliegen, der in Rechte eines Beteiligten eingreift.
(Wer Beteiligter iSd § 28 I VwVfG ist kann übrigens in § 13 VwVfG nachgelesen werden).
Ich vermute mal, dass die Korrektorin, die gleiche Randbemerkung an das Ausgangszitat geschrieben hätte.
Merke:
Schreibe in der Klausur nicht nur „Anhörung“, sondern begründe auch kurz, warum angehört werden muss.
Übrigens: In der Examensklausur hat sich dieser Merksatz bewährt.
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