In der RÜ 2/2015 werden Qualifikationen wie folgt zitiert:
V, H, Z und G könnten sich wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244 a Abs. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.
(Patrick Rieck, RÜ 2015, Seite 101).
A könnte einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 22, 23 StGB schuldig sein.
(Johannes Hellebrand, RÜ 2015, Seite 103).
A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, strafbar gemacht haben.
(Johannes Hellebrand, RÜ 2015, Seite 105).
Was könnte man bei diesen Obersätzen möglicherweise verbessern?