Archiv für Februar 2015

Worauf man bei Normzitaten im Strafrecht achten sollte, wenn Qualifikationen geprüft werden…

In der RÜ 2/2015 werden Qualifikationen wie folgt zitiert:

V, H, Z und G könnten sich wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244 a Abs. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

(Patrick Rieck, RÜ 2015, Seite 101).

A könnte einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 22, 23 StGB schuldig sein.

(Johannes Hellebrand, RÜ 2015, Seite 103).

A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, strafbar gemacht haben.

(Johannes Hellebrand, RÜ 2015, Seite 105).

Was könnte man bei diesen Obersätzen möglicherweise verbessern?

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Wie sollte der letzte Satz in einem strafrechtlichen Gutachten aussehen?

In der RÜ 2/2015 bespricht Johannes Hellebrand auf Seiten 105f einen Fall, in dessen Sachverhalt folgende Frage aufgeworfen wird:

Wie wird das Gericht A verurteilen, wenn das bei A später sichergestellte Messer von seiner Beschaffenheit her als Waffe einzuordnen ist?

Im Obersatz wird dann formuliert:

A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

(Zu der Bildung des Obersatzes siehe diesen Beitrag, zum Normzitat in einem folgenden Beitrag).

Der letzte Satz in dem Gutachten heißt dann:

Ergebnis: A ist einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB schuldig.

Was könnte man hier besser machen?

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Der richtige Obersatz in einer Strafrechtsklausur

In der RÜ 2/2015 lesen wir in der Strafrechts-Kategorie Obersätze der folgenden Art:

V, H, Z und G könnten sich wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244 a Abs. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

(so Patrick Rieck auf Seite 101; nur beiläufig sei erwähnt, dass zwischen § 244 und dem Buchstaben „a“ eigentlich kein Abstand besteht).

Johannes Hellebrand schreibt auf Seite 105:

A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, strafbar gemacht haben.

(Zu dem Normzitat werde ich in einem weiteren Beitrag schreiben, heute geht es nur um die Formulierung des Obersatzes an sich).

Wenn wir uns die beiden Obersätze anschauen, so wird deutlich, dass bei ihnen eine Komponente fehlt, die man im Studium als im Obersatz unentbehrlich lernt.

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Rechtsverletzung oder Rechtsgutsverletzung?

In der JuS 2/2015 befindet sich auf den Seiten 156ff eine Fall-Lösung von Nikolas Klein: (Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Anwaltshaftung, Mietrecht und Zivilprozessrecht – Der untätige Rechtsanwalt.

Auf Seite 159 heißt es:

Durch die Absplitterungen an Waschbecken und Toilette wurde das Eigentum des W – als geschütztes Rechtsgut iSd § 823 I BGB – verletzt.

Auf Seite 160 steht dann:

Die Rechtsgutsverletzung liegt in Form einer Eigentumsverletzung vor.

Weiter heißt es ebenfalls auf Seite 160:

Die Rechtsgutsverletzung besteht in der Eigentumsbeschädigung an der Tür.

Und auf Seite 161 lesen wir dann:

Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des W gegen H besteht nicht, da es bereits an einer hierfür erforderlichen Rechtsgutsverletzung iSd § 823 I BGB fehlt. Die Norm kennt keinen allgemeinen Vermögensschutz.

Fällt bei den Formulierungen etwas auf?

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