In der JA 2015 findet sich auf den Seiten 98ff eine Klausur von Alexander Eufinger, die folgenden Titel trägt:
„Am 11.11.2011 nimmt der Augenblick, was harter Arbeit Jahre gegeben (frei nach Johann Wolfgang von Goethe)“
Es handelt sich um einen Fall aus dem Arbeitsrecht zur Arbeitnehmerhaftung. Es wird geprüft, ob die X-GmbH gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Beschädigung eines Dienstwagens hat. Dazu werden §§ 611, 280 I BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen.
Auf Seite 99 beginnt die Prüfung dann mit der Feststellung, dass das für den Anspruch erforderliche Schuldverhältnis in Form eines Arbeitsvertrages vorliegt:
Ein Arbeitsvertrag ist zwischen der X-GmbH und A gegeben.
Hier hätte man möglicherweise noch § 13 I GmbHG zitieren können, der die Rechtsfähigkeit der GmbH normiert.
Aber weiter in der Fall-Lösung. Eufinger prüft im Anschluss eine Pflichtverletzung, die bejaht wird. Danach folgt der Prüfungspunkt „Vertretenmüssen“. Unter 1. erläutert der Autor, dass A fahrlässig gehandelt hat. Interessant wird dann der Punkt 2. Im Rahmen der Prüfung des Vertretenmüssens werden nun nämlich die Grundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung herangezogen. Nochmal übersichtlicher:
III. Vertretenmüssen
1. Fahrlässigkeit
2. Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
Nun wird es spannend: