Archiv für März 2015

Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

In der JA 2015 findet sich auf den Seiten 98ff eine Klausur von Alexander Eufinger, die folgenden Titel trägt:

„Am 11.11.2011 nimmt der Augenblick, was harter Arbeit Jahre gegeben (frei nach Johann Wolfgang von Goethe)“

Es handelt sich um einen Fall aus dem Arbeitsrecht zur Arbeitnehmerhaftung. Es wird geprüft, ob die X-GmbH gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Beschädigung eines Dienstwagens hat. Dazu werden §§ 611, 280 I BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen.

Auf Seite 99 beginnt die Prüfung dann mit der Feststellung, dass das für den Anspruch erforderliche Schuldverhältnis in Form eines Arbeitsvertrages vorliegt:

Ein Arbeitsvertrag ist zwischen der X-GmbH und A gegeben.

MohnHier hätte man möglicherweise noch § 13 I GmbHG zitieren können, der die Rechtsfähigkeit der GmbH normiert.

Aber weiter in der Fall-Lösung. Eufinger prüft im Anschluss eine Pflichtverletzung, die bejaht wird. Danach folgt der Prüfungspunkt „Vertretenmüssen“. Unter 1. erläutert der Autor, dass A fahrlässig gehandelt hat. Interessant wird dann der Punkt 2. Im Rahmen der Prüfung des Vertretenmüssens werden nun nämlich die Grundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung herangezogen. Nochmal übersichtlicher:

III. Vertretenmüssen

1. Fahrlässigkeit

2. Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

Nun wird es spannend:

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Umnummerierungen auf europäischer Ebene: Nicht ohne Tücke.

Heute ein Beispiel dafür, wie man damit umgehen kann, wenn sich im Europarecht die Nummerierung der Artikel in den Verträgen ändert. Dazu schauen wir uns Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, 2015, Rn. 580 an:

In Bezug auf den räumlich-persönlichen Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit ist zu beachten, dass nach Art. 63 Abs. 1 AEUV nicht nur Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind. Es stellt sich die Frage, ob dies zur Konsequenz hat, dass sich auch Angehörige von Drittstaaten auf Art. 63 Abs. 1 AEUV berufen können. […] Der Gerichtshof scheint dahin zu tendieren, dass er Art. 56 Abs. 1 AEUV für anwendbar erachtet, aber erweiterte Rechtfertigungsmöglichkeiten zulässt (EuGH, EWS 2008, 46).

Warum erst Art. 63 Abs. 1 AEUV und dann Art. 56 Abs. 1 AEUV?

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Abtretung des Auflassungsanspruchs: Formbedürftig?

Heute beschäftige ich mich damit, wie man in einer Klausur die Frage erörtern sollte, ob die Abtretung des Auflassungsanspruchs formbedürftig ist.

In der JuS 2015, 337 (340) schreibt Wolfgang Kaiser dazu:

V und Z haben sich gem. § 398 über die Abtretung der Forderung geeinigt. Der Abtretungsvertrag ist grundsätzlich formfrei; auch für die Abtretung eines Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks ist grundsätzlich keine besondere Form nötig.

Diese These, die nicht weiter begründet wird, belegt Kaiser dann wie folgt:

S. nur Palandt/Grüneberg (o. Fn. 1), § 398 Rn. 6.

Wir wissen nun, dass eine solche knappe Darstellung ausreichend wäre, wenn Kaiser unsere Klausur korrigiert. Wie sieht es aber bei anderen potentiellen Korrektoren aus?

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EFTA-Staaten

Das Europäische Zivilprozessrecht enthält vielfältige Bezüge zu Drittstaaten: Dies zeigt augenfällig das „Parallelübereinkommen“ von Lugano, das das Regelungsrégime des EuGVÜ (bzw. der EuGVO) auf die Mitgliedstaaten der EFTA (Schweiz, Norwegen und Irland) erstreckt.

So heißt es in Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2010, § 2 Rn. 63.

Bei diesem Satz ist in zweierlei Hinsicht Vorsicht geboten.

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GmbH & Co. KG – Verständnis durch systematische Einordnung

In der RÜ 12/2014, S. 764ff bespricht Nissen einen Fall, in dem es um eine GmbH & Co. KG geht. Ich möchte hier den Fall nicht im Einzelnen durchgehen, sondern nur auf eine Ungenauigkeit in der Lösung hinweisen. Hat man diese erkannt ist auch die systematische Einordnung der GmbH & Co. KG verstanden.

Nissen schreibt auf S. 765:

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG vom 05.07.2011 sind mit den Stimmen von B und C gegen die Stimmen des A und damit nicht einstimmig gefasst worden. Sie sind deshalb unwirksam, wenn ein Einstimmigkeitserfordernis bestand oder sie aus einem sonstigen Grund als unwirksam anzusehen sind.

I. Nach § 119 Abs. 1 HGB müssen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft im Grundsatz einstimmig gefasst werden.

Wo sehe ich die Ungenauigkeit?

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