GmbH & Co. KG – Verständnis durch systematische Einordnung

In der RÜ 12/2014, S. 764ff bespricht Nissen einen Fall, in dem es um eine GmbH & Co. KG geht. Ich möchte hier den Fall nicht im Einzelnen durchgehen, sondern nur auf eine Ungenauigkeit in der Lösung hinweisen. Hat man diese erkannt ist auch die systematische Einordnung der GmbH & Co. KG verstanden.

Nissen schreibt auf S. 765:

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG vom 05.07.2011 sind mit den Stimmen von B und C gegen die Stimmen des A und damit nicht einstimmig gefasst worden. Sie sind deshalb unwirksam, wenn ein Einstimmigkeitserfordernis bestand oder sie aus einem sonstigen Grund als unwirksam anzusehen sind.

I. Nach § 119 Abs. 1 HGB müssen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft im Grundsatz einstimmig gefasst werden.

Wo sehe ich die Ungenauigkeit?

Ein Blick in § 119 I HGB (inklusive des systematischen Zusammenhangs):

Handelsgesetzbuch
2. Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 – 237)
1. Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 – 160)
2. Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 – 122)

§ 119

(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.

Wir haben im konkreten Fall also eine GmbH & Co. KG und wenden auf diese § 119 I HGB an. Geht das? § 119 I HGB bezieht sich systematisch (2. Buch, 1. Abschnitt) auf die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Eine GmbH & Co. KG hingegen ist eine Kommanditgesellschaft. Dazu lesen wir bei Hüffer/Koch, Gesellschaftsrecht, 8. Auflage 2011, § 37 Rn. 1:

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich nicht um eine Körperschaft, sondern im Ausgangspunkt um eine Personengesellschaft, nämlich eine KG. Die Besonderheit dieser KG besteht darin, dass ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär – s. dazu § 20 Rn. 1) eine GmbH ist.

Also können wir auf die GmbH § Co. KG eine Norm, die in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich eine OHG betrifft, nicht anwenden. Möglicherweise gibt es aber eine Norm, die auf § 119 I HGB verweist, sodass § 119 I HGB zumindest mittelbar zu Anwendung kommen kann. Ein Blick in § 161 II HGB:

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Und siehe da: § 119 I HGB kann über § 161 II HGB auch auf die Kommanditgesellschaft und damit auf die GmbH & Co. KG angewendet werden.

Deshalb heißt es in dem von Nissen besprochenen Urteil des BGH, 21.10.2014, II ZR 84/13, Rn. 25 auch:

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung enthält das Gesetz nicht deshalb eine ausdrücklich abweichende Regelung, weil für Gesellschafterbeschlüsse in der Kommanditgesellschaft nach § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB das Einstimmigkeitsprinzip gilt.

§ 119 I HGB findet auf Kommanditgesellschaften also nur über § 161 II HGB Anwendung.

Wichtig ist also:

– Eine GmbH & Co. KG stellt eine Kommanditgesellschaft iSd § 161 I HGB dar.

– Wenn wir eine Norm, die sich in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf eine GbR oder eine OHG bezieht, bei der GmbH & Co. KG zur Anwendung kommen lassen wollen, brauchen wir eine Begründung, zB eine Verweisungsnorm.

– § 161 II HGB verweist auf das Recht der OHG. Falls wir noch einen Schritt weiter in das Recht der GbR wollen, ist zusätzlich § 105 III HGB heranzuziehen.

Fisch-Sprung

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