In der RÜ 12/2014, S. 769ff bespricht Nissen einen Fall, in dem es um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht. Ausgangspunkt dabei ist § 233 ZPO:
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Im konkreten Fall wurde die Frist zur Begründung der Beschwerde gem § 117 I 3 FamFG versäumt.
Dazu schreibt Nissen auf S. 770:
Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist in § 233 ZPO nicht benannt. Nach § 233 Abs. 5 FamFG gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 S. 2 ZPO für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde jedoch entsprechend.
Als Student sind Normen aus dem FamFG nicht unbedingt so geläufig, sodass es praktisch wäre, wenn es sich tatsächlich um § 233 FamFG handeln würde. Man könnte sich dann gut merken, dass in der oben genannten Konstellation innerhalb des § 233 ZPO auf § 233 FamFG (233 -> 233!) zurückzugreifen ist. Ein Blick in § 233 FamFG zerstört aber diese schöne Illusion: