Archiv für April 2015

Kündigung eines Arbeitsvertrages durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer

ApfelHeute habe ich ein Video von „BodyLaw – Jura für jedermann“ zu dem Thema „Kündigung Arbeitsvertrag – Arbeitnehmer / Arbeitgeber – Fristen – Beendigung Arbeitsverhältnis“ betrachtet. Ein sympathischer freier Vortrag, angenehm zuzuhören. Und es ist ja auch richtig schwierig, juristische Themen „so einfach wie möglich“ (Kanalinfo) darzustellen. Aber, wie Einstein gesagt haben soll, „Man muss die Dinge so einfach wie möglich machen. Aber nicht einfacher.“ Darum im Folgenden ein paar ergänzende Hinweise zu dem Video.

Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose, das heißt wirklich ohne Frist von heut auf morgen greift die Kündigung und man muss nicht mehr zur Arbeit gehen, […]. (Video)

Es mag sein, dass eine außerordentliche Kündigung in der Regel fristlos erfolgt. Jedoch kann eine außerordentliche Kündigung auch mit Auslauffrist ausgesprochen werden, ohne dass daraus dann eine ordentliche Kündigung würde. So lesen wir bei Linck in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 2012, § 622 Rn. 27:

Eine solche außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist liegt nur vor, wenn der Kündigende hinreichend deutlich macht, dass trotz der Einräumung einer Frist eine außerordentliche Kündigung erklärt sein soll.

Weiter geht es mit dem Thema der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung.

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Von den Tücken des „nur“ – oder: Die Ausnahmetrias

BergeIn der RÜ 2015 finden wir auf den Seiten 265ff einen Aufsatz von Horst Wüstenbecker zu dem Thema „Rechtsschutz im Verfassungsrecht – Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht“. Auf Seite 269 beschäftigt sich der Autor mit der Individualverfassungsbeschwerde. Dazu lesen wir:

Beteiligtenfähig ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG jedermann, d.h. jeder, der Grundrechtsträger sein kann.

[Terminologisch spreche ich im folgenden in Anlehnung an Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 2011, Rn. 104 von Beschwerdefähigkeit.]

Nach Art. 93 I Nr. 4a GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht

über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

Damit im Zusammenhang steht § 90 I BVerfGG:

Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

Also sollten wir besser so wie Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 2011, Rn. 104 formulieren:

„Beschwerdefähig ist, wer Träger des konkreten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts ist, dessen Verletzung er rügt […].“

Die Formulierung von Wüstenbecker ist also verkürzt, indem die Träger von grundrechtsgleichen Rechten nicht berücksichtigt werden. Diese sind aber in Art. 93 I Nr. 4a GG und § 90 I BVerfGG ebenfalls genannt und dürfen nicht unter den Tisch fallen.

Weiter schreibt Wüstenbecker zur Beteiligtenfähigkeit:

Neben natürlichen Personen sind dies nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Nicht beteiligtenfähig sind dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Grundrechtsverpflichtete nicht zugleich Grundrechtsträger sein können.

Neben dieser Regel beschreibt Wüstenbecker dann Ausnahmen:

Juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat das BVerfG nur die Berufung auf die prozessualen Grundrechte nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (gesetzlicher Richter) und Art. 103 Abs. 2 GG (rechtliches Gehör) zugestanden, ein Teil der Lit. bejaht dies auch für den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG.

Wer das so in Prüfungssituationen behauptet, wird sicher nicht mit der vollen Punktzahl belohnt.

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Individualrechtsschutz in der Europäischen Union oder: Ein Blick ins „Gesetz“ hilft

Meer-StrandDie Pflicht zum Auswendiglernen ist ein Problem des Jura-Studiums. In vielen Fällen helfen aber die uns zur Verfügung gestellten Sammlungen, wenn man weiß, wo dort von einem Thema die Rede ist. Drum gibt es ja auch den saloppen Spruch: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“ Manchmal laufen einem aber Aufsätze über den Weg, wo die einschlägigen Normen nicht mit erwähnt werden und so der Eindruck entsteht, man müsse alles auswendig lernen. Diesem Eindruck möchte ich im Folgenden entgegentreten, indem ich für einen Aufsatz zu einzelnen Zitaten (Cathrin Mächtle, Individualrechtsschutz in der Europäischen Union, JuS 2015, S. 28ff) die fehlenden Belegstellen nachtrage und bei der Gelegenheit die eine oder andere Frage zur Präzisierung aufwerfe.

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Parteifähigkeit im Arbeitsgerichtsverfahren

In der Klausurlösung A 1017 des Klausurenkurses von Alpmann-Schmidt heißt es auf Seite 2:

Die Parteifähigkeit bestimmt sich im Arbeitsgerichtsverfahren nach § 10 ArbGG i.V.m. § 50 ZPO.

Ein Blick in beide Normen:

§ 10 ArbGG: Parteifähigkeit

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; […]

§ 50 ZPO: Parteifähigkeit

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

[…]

In beiden Normen wird die Parteifähigkeit geregelt, aber warum § 10 ArbGG iVm § 50 ZPO?

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Das „neue“ Widerrufsrecht

Bereits am 18.02.2015 habe ich über das „neue“ Widerrufsrecht geschrieben. Es ist auf die seit dem 13.06.2014 geschlossenen Verträge anwendbar – also fast Zeit für eine Geburtstagsfeier. Die Gesetzessystematik hat sich grundlegend geändert. Förster hat die wesentlichen Änderungen in der JA 2014, 801 so zusammengefasst:

Auffällig ist insbesondere, dass das separat normierte Rückgaberecht des Verbrauchers entfallen ist (§ 356 BGB aF), die Rechtsfolgen des Widerrufs hingegen nunmehr eigenständig geregelt und nicht mehr durch Verweisung auf das allgemeine Rücktrittsrecht bestimmt werden (vgl. § 357 I BGB aF).

Ente

 

Heute habe ich mich dann mit einer Klausur von Alpmann Schmidt für das 2. Examen beschäftigt: Baumschulte ./. e-Handels GmbH u.a. (A 95 Lösung – Christoph Brede). Ich selbst befinde mich noch nicht in der Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen und das Problem, das ich jetzt anspreche, stellt sich in Klausuren zum 1. und zum 2. Staatsexamen gleichermaßen, sodass alle daraus lernen können.

Schauen wir uns die entscheidenden Passagen an.

 

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