In der JuS 2014, 745ff bespricht Thomas Riehm in einer lesenswerten Urteilsbesprechung eine interessante bereicherungsrechtliche Konstellation.
Im Sachverhalt heißt es:
Die Kl. hatte als Bauträgerin einen Generalunternehmer mit der Errichtung einer Wohnanlage für 18,4 Millionen Euro zzgl. MwSt. beauftragt. In dem von der Kl. vorformulierten Generalunternehmervertrag wurde der Generalunternehmer verpflichtet, eine Bürgschaft iHv 10 % der jeweiligen Auftragssumme eines Bauabschnitts „zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag“ zu stellen.
Der Ausgangspunkt stellt sich also wie folgt dar:
Die Klägerin ist Bauträgerin. Sie hat den Generalunternehmer beauftragt. Dabei wurde der Generalunternehmer verpflichtet, eine Bürgschaft zu stellen. Wie in allen in Klausuren zu prüfenden Fällen ergeben sich nun bei der Abwicklung Schwierigkeiten:
Es sind noch Bauleistungen im Wert von 2,7 Millionen Euro offen. Für diese hatte der Generalunternehmer der Kl. eine entsprechende Bürgschaft der im vorliegenden Rechtsstreit beklagten Bank ausgehändigt. Die Kl. verlangt von der Bank Zahlung von 10 % der offenen Bauleistungen, also 270.000 Euro.
Weil der Generalunternehmer nicht alle Bauleistungen erfüllt hat, möchte die Klägerin nun von der Bank Zahlung erlangen, da diese eine Bürgschaft für den Generalunternehmer gestellt hat.
Schauen wir uns die Konstellation zuerst in einem Schaubild an:
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