Heute geht es um ein Thema, das besonders für Schwerpunktstudierende im Bereich internationales Recht interessant sein könnte. Es kann aber anderen Studierenden ebenfalls nützlich sein, weil sich das Problem in gleicher Weise in anderen Fächern stellen kann. Worum geht es? Um die Abkürzung von Gesetzen / Übereinkommen / … .
Archiv für Mai 2015
Generalanwälte beim EuGH
In meiner mündlichen Prüfung im Examen im Jahr 2014 wurde ich gefragt, wie viele Generalanwälte am EuGH tätig sind. Ich habe in den für die Prüfung zugelassenen Sartorius in Art. 252 AEUV nachgeschaut. Dort steht in Absatz 1:
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
Also ging ich – wie auch Kaiser/Horst/Horst, Prüfungswissen Jura für die mündliche Prüfung, 2014, S. 27 – davon aus, dass am EuGH acht Generalanwälte tätig sind.
steakholder vs. stakeholder
Der Begriff „stakeholder“ wurde ursprünglich in der Betriebswirtschaftslehre geprägt (http://de.wikipedia.org/wiki/Stakeholder). Mittlerweile verwenden auch Juristen diesen Begriff mit der Folge, dass man damit rechnen muss, in juristischen Prüfungskontexten darauf angesprochen zu werden. Eine Arbeitsdefinition lautet wie folgt:
stakeholder sind alle natürlichen oder juristischen Personen (inkl. der
shareholder), die ein Interesse am Bestand, der Entwicklung und dem
Erfolg eines Unternehmens haben.
Jürgen Ernstberger, Grundlagen der Corporate Governance,
(http://www.ruhr-uni-bochum.de/accounting/Grafiken/Dokumente/CG1112-Vorlesung-1_blackboard.pdf, Folie 27)
Gut zu merken.
Neben diesen „stakeholdern“ ist aber auch eine andere Gattung unterwegs:
Freiheit und Sicherheit: Was Benjamin Franklin wirklich sagte …
Da sitzt man in einer Vorlesung und sieht auf einer Folie folgendes Zitat:
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren. (Benjamin Franklin)
Und man denkt: Schönes Zitat, passt gut in den erörterten Kontext zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit.
Und dann schaut man am 14.5. abends das „heute journal“ (die regelmäßige Konsultation von guten Tageszeitungen und öffentlich-rechtlichen Nachrichten-Medien wird den Studenten ja häufig von Professoren empfohlen) und hört Claus Kleber Benjamin Franklin wie folgt zitieren:
Wer bereit ist, Freiheit zu opfern, um Sicherheit zu gewinnen, verdient weder das eine noch das andere, und wird am Ende beides verlieren.
(http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/beitrag/video/2404902/ZDF-heute-journal-vom-14-Mai-2015)
Weiterhin erfährt man, dass die Bundeskanzlerin dieses Zitat gerade auch so aufgegriffen habe. Und man denkt: Das passt doch im NSA-Kontext gleichfalls ganz gut.
Spätestens hier sollte sich jedoch ein Reflex einstellen, der auch bei Seminararbeiten wichtig ist:
Eingriff oder Verletzung?
Heute schauen wir uns einen terminologischen Unterschied an, den wir bei jeder Grundrechts-Prüfung beachten sollten. Da man sich Dinge besser exemplarisch als abstrakt merken kann, habe ich als Beispiel die Urteilsbesprechung von Hufen, JuS 2014, 1146ff zum Urteil des BVerfG vom 11.12.2013 (Az.: 1 BvR 194/13) ausgesucht. Bei Hufen lesen wir auf Seite 1147:
Darstellung und Analyse
Anders als im Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ gibt die Kammer der Verfassungsbeschwerde statt und bezeichnet sie als zumindest teilweise offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletze die Bf. in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm 1 I GG, soweit sie die Äußerung zulässt, die Bf. sei eine „durchgeknallte Frau“.
Dass zu Beginn der Darstellung des Urteils bereits das Ergebnis „verraten“ wird, liegt daran, dass der Urteilsstil gewählt wurde. Entscheidend für uns ist, dass an dieser Stelle von „verletzt“ die Rede ist.
Gegen Ende der Besprechung von Hufen heißt es dann auf Seite 1148:
Das habe das OLG übersehen und damit in das Persönlichkeitsrecht der Bf. eingegriffen.
Jetzt ist also von Eingriff in das Persönlichkeitsrecht die Rede. Warum zunächst „Verletzung“ und dann „Eingriff“?