Als Beilage zur JuS 6/2015 gibt es ein gesondertes Heft, das „6 Klausuren zur Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen inklusive Original-Lösung und JuS-Klausurenbewertungsbögen“ enthält. Ich werde mich in kommenden Beiträgen noch mit der ein oder anderen Klausur aus dem Heft beschäftigen.
Heute möchte ich mir den JuS-Klausurenbewertungsbogen anschauen. Viele Studierende schätzen solche Bögen, weil die Notengebung dadurch transparenter wird. Trotzdem habe ich im Laufe meines Studiums und auch im Examen die Erfahrung gemacht, dass bei Klausuren, bei denen ein solcher Bewertungsbogen zugrunde gelegt wird, gute Ergebnisse schwieriger zu erzielen sind.
Heute soll es aber nicht um die Diskussion gehen, ob Klausurenbewertungsbögen generell von Vorteil sind. Vielmehr möchte ich mich mit der Frage beschäftigen, wie ein solcher Klausurenbewertungsbogen ausgestaltet sein müsste. Die JuS verwendet zu allen sechs Klausuren das gleiche Schema, das mich nicht vollständig überzeugt.
Wir sehen, dass man alleine durch die ordentliche Behandlung aller Problemfelder 18 Punkte erzielen kann. Danach erfolgt eine „Punktkorrektur“ mit +/- 4 Punkten. Wenn man nun beispielsweise 16 Punkte bei der Bearbeitung der Problemfelder erzielt hat und dann noch positiv durch Sprache, Subsumtionstechnik, Argumentation und Gesamteindruck überzeugt, dann erhält man möglicherweise noch 3 zusätzliche Punkte. Als Gesamtergebnis hätte man dann 19 Punkte erzielt – ein Ergebnis, das aber nicht der juristischen Notenskala entspricht. Im Extremfall wäre es sogar möglich, dass eine im Inhaltsteil mit 18 Punkten bewertete Arbeit (soll ja hin und wieder auch vorkommen) zusätzlich im Wege der Punktkorrektur 4 Punkte verdient, was dann zu 22 Punkten führen würde. Wenn man so wie die JuS aufbaut (18 Punkte für den Inhaltsteil), kann die Punktkorrektur also nur noch zu Abzügen führen, was aber auch nicht sinnvoll ist, weil damit die Möglichkeit entfällt, besondere formale Leistungen anzuerkennen. Ein Ausweg wäre der, auf der Inhaltsskala die 18 Punkte nicht voll auszuschöpfen, was aber auch problematisch wäre. Summa summarum: Wenn man Inhaltspunkte und Punktkorrektur so wie die JuS zusammenbringt, hat man ein methodisches Problem.
Deshalb sind Beurteilungsbögen, die ich von der rechtswissenschaftlichen Abteilung der Universität des Saarlandes kenne, anders strukturiert. Zunächst sind die Bewertungsbögen wesentlich differenzierter. Mit nur einer Seite kommen selbst die Bögen in den Übungen nicht aus. Aber auch der Aufbau folgt einer anderen Logik. So kann man bei den mir vorliegenden Bewertungsbögen durch richtige Darstellung der Inhalte 15 Punkte erzielen. Dann gibt es noch 3 Zusatzpunkte für „Stil, Argumentation und Aufbau“. Insgesamt kommt man so also zu 18 Punkten. Für „Fehlerhafte Orthographie einschl. Interpunktion“ kann man 2 Punkte verlieren, ebenso für „besondere Schwächen in Stil, Argumentation und Aufbau, insbes. schlechter Gutachtenstil“. Statt wie in der JuS eine Punktkorrektur für „weitere Rechtsfragen“ vorzunehmen, wurde an meiner Uni auf „Abweichende Lösungsansätze“ abgestellt. Wenn man dadurch Punkte verloren hat, die laut Musterlösung hätten angesprochen werden müssen, konnten durch eine Punktkorrektur bis zu 3 Punkte ausgeglichen werden.
Sollte die JuS noch einmal Bewertungsbögen publizieren, was – wie gesagt – prinzipiell zu begrüßen ist, sollte man über das Verhältnis von Inhaltspunkten und Punktkorrektur noch einmal nachdenken.
P.S. Es ist nicht zu verkennen, dass sowohl der JuS-Klausurenbewertungsbogen als auch der mir von der Uni bekannte Bewertungsbogen zu Ergebnissen im Minus-Bereich führen kann. Auch das müsste durch eine Regel ausgeschlossen werden.
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