Archiv für Juni 2015

Echte und unechte Rückwirkung

illusionHeute schauen wir uns eine Problematik bei Pötters/Werkmeister: Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 2014, S. 55 an. Es geht dort um Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, genauer gesagt um das Rückwirkungsverbot.

Dazu schreiben die Autoren zunächst:

Zu unterscheiden sind die echte und die unechte Rückwirkung.

Das ist aber nur die halbe Wahrheit.

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BAG locutum – causa finita?

Heute möchte ich die Klausur „(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Allgemeines Schuldrecht und Arbeitsrecht – Außendienst“ von Stephan Pötters aus dem JuS-Probeexamen 2015 (S. 15ff) betrachten.

Auf Seite 19 beschäftigt sich der Autor mit dem Anschlussverbot, das in § 14 II 2 TzBfG wie folgt geregelt ist:

Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Er untersucht anhand des Wortlauts „bereits zuvor“, wie das Anschlussverbot zu verstehen ist. Dazu schreibt er:

Der Wortlaut der Vorschrift („bereits zuvor“) spricht klar dafür, auch in einem solchen Fall von einer unzulässigen „Zuvor-Beschäftigung“ auszugehen. Das BAG ging daher in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass jedes irgendwann in der Vergangenheit liegende Arbeitsverhältnis zur Unzulässigkeit der Befristung nach § 14 II 2 TzBfG führt.

Der Autor erklärt also, dass der Wortlaut der Vorschrift klar sei. Er referiert insofern nicht eine fremde Ansicht, sondern formuliert im Indikativ die eigene Ansicht, dass der Wortlaut keinen Raum für eine andere Interpretation lasse.

Im nächsten Absatz lesen wir dann:

Diese Ansicht wurde in der Literatur zu Recht kritisiert und vom BAG mittlerweile aufgegeben. Der Wortlaut ist offen für unterschiedliche Deutungen.

Passt das zusammen?

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§ 29 I BauGB: Bauliche Anlage

GebäudeHeute soll es mal wieder um einen Aspekt gehen, der in sehr vielen baurechtlichen Klausuren angesprochen werden muss. Ideal ist es wie stets, wenn man sich das Prüfprogramm bereits gedanklich im Kopf bereit gelegt hat und es im Ernstfall abspulen kann. Ausgangspunkt soll die Urteilsbesprechung von Stuttmann in der RÜ 2014, 740ff zu dem Beschluss des OVG NRW, 08.07.2014, 10 A 1787/13 sein.

Auf Seite 743 schreibt Stuttmann:

Der planungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage ist gekennzeichnet durch das weite Merkmal des Bauens und das einschränkende Merkmal möglicher bodenrechtlicher (städtebaulicher/städteplanerischer) Relevanz.

Insofern befindet sich Stuttmann ganz auf der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 31.08.1973, IV C 33.71), Rn. 21:

Auf dem Boden dieser Einsicht kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß sich der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage aus zwei Elementen zusammensetzt, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem einschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz.

Dann erläutert Stuttmann, was unter dem Merkmal „Bauen“ zu verstehen ist:

Das Merkmal des Bauens ist erfüllt, weil der Mast auf Dauer mit dem Erdboden verbunden ist.

Auch hier folgt Stuttmann dem Bundesverwaltungsgericht, das Bauen wie folgt definiert (Rn. 21):

Als Bauen in diesem weiten Sinne muß das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind.

Jetzt kommen wir zu der spannenden Stelle.

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JuS-Klausurbewertungsbogen im Probeexamen 2015

Als Beilage zur JuS 6/2015 gibt es ein gesondertes Heft, das „6 Klausuren zur Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen inklusive Original-Lösung und JuS-Klausurenbewertungsbögen“ enthält. Ich werde mich in kommenden Beiträgen noch mit der ein oder anderen Klausur aus dem Heft beschäftigen.

Heute möchte ich mir den JuS-Klausurenbewertungsbogen anschauen. Viele Studierende schätzen solche Bögen, weil die Notengebung dadurch transparenter wird. Trotzdem habe ich im Laufe meines Studiums und auch im Examen die Erfahrung gemacht, dass bei Klausuren, bei denen ein solcher Bewertungsbogen zugrunde gelegt wird, gute Ergebnisse schwieriger zu erzielen sind.

Heute soll es aber nicht um die Diskussion gehen, ob Klausurenbewertungsbögen generell von Vorteil sind. Vielmehr möchte ich mich mit der Frage beschäftigen, wie ein solcher Klausurenbewertungsbogen ausgestaltet sein müsste. Die JuS verwendet zu allen sechs Klausuren das gleiche Schema, das mich nicht vollständig überzeugt.

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