Heute soll es mal wieder um einen Aspekt gehen, der in sehr vielen baurechtlichen Klausuren angesprochen werden muss. Ideal ist es wie stets, wenn man sich das Prüfprogramm bereits gedanklich im Kopf bereit gelegt hat und es im Ernstfall abspulen kann. Ausgangspunkt soll die Urteilsbesprechung von Stuttmann in der RÜ 2014, 740ff zu dem Beschluss des OVG NRW, 08.07.2014, 10 A 1787/13 sein.
Auf Seite 743 schreibt Stuttmann:
Der planungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage ist gekennzeichnet durch das weite Merkmal des Bauens und das einschränkende Merkmal möglicher bodenrechtlicher (städtebaulicher/städteplanerischer) Relevanz.
Insofern befindet sich Stuttmann ganz auf der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 31.08.1973, IV C 33.71), Rn. 21:
Auf dem Boden dieser Einsicht kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß sich der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage aus zwei Elementen zusammensetzt, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem einschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz.
Dann erläutert Stuttmann, was unter dem Merkmal „Bauen“ zu verstehen ist:
Das Merkmal des Bauens ist erfüllt, weil der Mast auf Dauer mit dem Erdboden verbunden ist.
Auch hier folgt Stuttmann dem Bundesverwaltungsgericht, das Bauen wie folgt definiert (Rn. 21):
Als Bauen in diesem weiten Sinne muß das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind.
Jetzt kommen wir zu der spannenden Stelle.
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