Tobias Wirtz stellt in der RÜ 2015, 222ff die Entscheidung des BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12 vor. Dabei bewertet er das Urteil auf Seite 225 wie folgt:
Die Falllösung erfordert eine komplette AGG-Prüfung, die keine vertieften Vorkenntnisse voraussetzt, aber den Prüflingen eine anspruchsvolle und umfangreiche Argumentation abverlangt. Kurzum: eine perfekte Vorlage für eine Examensklausur.
Wenn wir nun den Lösungsvorschlag von Wirtz betrachten, so wird deutlich, dass die erforderliche „komplette AGG-Prüfung“ leider nicht so vollständig ist, wie es in einer Klausur erforderlich wäre.
Betrachten wir den Aufbau von Wirtz, S. 222:
Ein diesbezüglicher Anspruch der K könnte sich aus §§ 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 AGG ergeben.
[…]
1. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AGG ist eine unmittelbare Benachteiligung gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt.
[…]
Damit liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG vor.
2. Die Benachteiligung wegen des Alters könnte indes gerechtfertigt sein. Hier kommt eine Rechtfertigung gemäß § 10 AGG in Betracht.
Kann man so in die Prüfung einsteigen?