1 Monat = 30 Tage ?

Immer wieder ist in juristisch relevanten Texten von Fristen die Rede. So auch in dem folgenden Text von Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 3. Auflage 2012, S. 73:

Das Streitbeilegungsverfahren der WTO beginnt mit obligatorischen Konsultationen zwischen den Streitparteien über  eine einvernehmliche Lösung (Art. 4 DSU). Dazu richtet das beschwerdeführende WTO-Mitglied an das beschuldigte Mitglied einen Antrag auf Aufnahme von Konsultationen. Das beschuldigte Mitglied soll einen Monat [Hervorhebung nicht im Original] nach Antragstellung mit dem beschwerdeführenden Mitglied Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung eröffnen (Art. 4.3 DSU). Führen diese Verhandlungen nicht binnen 60 Tagen zum Erfolg oder weigert sich das beschuldigte Mitglied, in Verhandlungen einzutreten, kann das beschwerdeführende Mitglied die Einsetzung eines Panels beantragen (Art. 4.3 und 4.7 DSU).

Es fällt auf, dass einmal von einem Monat gesprochen wird und dann von 60 Tagen. Sollte hier ein bewusster Wechsel von der Monatsfrist zur Tagesfrist stattgefunden haben oder gibt es eine andere Ursache?

Diese Frage kann Anlass sein, den Originaltext des „Dispute Settlement Understanding“ (DSU) der WTO zu konsultieren.

Art. 4.3 DSU:

If a request for consultations is made pursuant to a covered agreement, the Member to which the request is made shall, unless otherwise mutually agreed, reply to the request within 10 days after the date of its receipt and shall enter into consultations in good faith within a period of no more than 30 days after the date of receipt of the request, with a view to reaching a mutually satisfactory solution. If the Member does not respond within 10 days after the date of receipt of the request, or does not enter into consultations within a period of no more than 30 days, or a period otherwise mutually agreed, after the date of receipt of the request, then the Member that requested the holding of consultations may proceed directly to request the establishment of a panel.

(Hervorhebung nicht im Original)

Art. 4.3 DSU:

Wird ein Antrag auf Konsultationen nach einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gestellt, so nimmt das Mitglied, an das der Antrag gerichtet ist, soweit nichts anderes einvernehmlich vereinbart wird, zu dem Antrag innerhalb von zehn Tagen nach dessen Eingang Stellung und eröffnet nach Treu und Glauben die Konsultationen innerhalb einer Frist von nicht mehr als dreissig [sic] Tagen nach Eingang des Antrags mit dem Ziel, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeizuführen. Nimmt das Mitglied nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags Stellung oder eröffnet es die Konsultationen nicht innerhalb von nicht mehr als dreissig [sic] Tagen oder einer anderen einvernehmlich vereinbarten Frist nach Eingang des Antrags, so kann das Mitglied, das die Konsultationen beantragt hat, unmittelbar die Einsetzung eines Panels beantragen.

Fisch(Hervorhebung nicht im Original)

Siehe da: Im Original steht nicht „ein Monat“, sondern „30 days“, was für die Fristberechnung ein wesentlicher Unterschied sein kann (übrigens nicht nur im WTO-Recht).

Wir merken uns:

Es kommt für die Fristberechnung darauf an, ob eine Frist in Monaten oder in Tagen ausgedrückt wird.

 

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