Bei David Anders in der JuS 2015, 604 in dem Aufsatz „Der Umfang der Rechtmäßigkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren“ lesen wir:
Eine bauliche Anlage ist jede mit dem Erdboden fest verbundene oder aus eigener Kraft darauf stehende, aus Bauprodukten hergestellte Anlage (vgl. zB § 2 I 1 und 2 SächsBO). Für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das (volle) Baugenehmigungsverfahren bedarf es zudem einer bodenrechtlichen Relevanz des Bauvorhabens nach § 29 I BauGB.
Anders weist uns also darauf hin, dass in den Landesbauordnungen eine Legaldefinition der baulichen Anlage zu finden ist.
(Aktuell in allen Bundesländern in § 2 der jeweiligen Landesbauordnung, vgl dazu bei Saarheim – LBO).
Außerdem schreibt Anders, dass im Rahmen von § 29 I BauGB zusätzlich („zudem“) zu der aus der SächsBO übernommenen Definition eine bodenrechtliche Relevanz nach § 29 I BauGB erforderlich sei. Damit wird de facto der landesrechtliche Begriff der baulichen Anlage in der Prüfung von § 29 I BauGB weiterverwendet und das ist problematisch.