Tristan Barczak schreibt in der JA 2014, 778ff über „Klageänderung, Klagerücknahme und Erledigung des Rechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren“. Obwohl der Aufsatz in der Kategorie „Übungsblätter Referendare“ steht, handelt es sich um einen Text, der zugleich für Studenten verständlich und nachvollziehbar geschrieben ist. Insbesondere die Bezüge zur ZPO helfen, die entsprechenden Rechtsinstitute auch in diesem Kontext zu wiederholen.
In Bezug auf einen Punkt hat mich der Aufsatz allerdings etwas verunsichert. Dazu die folgenden Zitate:
Auf Seite 780 steht zur Klageänderung:
Die Einwilligung ist als Prozesshandlung unwiderruflich und bedingungsfeindlich; […].
Danach heißt es, ebenfalls auf Seite 780, zur Klagerücknahme:
Bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine bedingungsfeindliche, unwiderrufliche und unanfechtbare Prozesshandlung
Und dann auf Seite 782 zur übereinstimmenden Erledigungserklärung:
Die Erledigungserklärung ist als Prozesshandlung unanfechtbar und bedingungsfeindlich – sie kann insbes. nicht hilfsweise abgegeben werden –, jedoch solange widerruflich, wie sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen hat, da bis zu diesem Zeitpunkt die Prozesslage noch nicht abschließend mit konstitutiver Wirkung umgestaltet ist.