Dass gedruckte Gesetzessammlungen manchmal nur Auszüge relevanter Gesetzestexte beinhalten können, leuchtet ja ein, wenn man die Fülle der einschlägigen Gesetze und die zur Verfügung stehende Seitenzahl betrachtet. Selbst wenn man dieses Verständnis auch auf die Sammlung „Datenschutzrecht“ (Beck-Texte im dtv, 7. Auflage 2015) überträgt, lässt sich doch die Weisheit der Entscheidung bezweifeln, im Telekommunikationsgesetz (TKG; in der Sammlung die Nummer 9, ab Seite 127) den Paragraphen 1 (Zweck des Gesetzes), den Paragraphen 2 (Regulierung, Ziele und Grundsätze) und den Paragraphen 3 (Begriffsbestimmungen) wegzulassen.
Denn für die teleologische Auslegung benötigt man Kenntnis vom Zweck eines Gesetzes. Und die Begriffsbestimmungen sind als Legaldefinitionen für zahlreiche der abgedruckten Vorschriften (und nicht nur diese) von Relevanz. Deswegen hat auch der Gesetzgeber diese besonders bedeutsamen Vorschriften an den Anfang des Gesetzes gestellt. Dass diese uns hier nun vorenthalten werden, ist direkt klausurenschädlich. Vermutlich hat die Redaktion das nicht überlegt, denn es kann ja nicht der Sinn der Sache sein, die Zweckbestimmungen und Definitionen für die Klausur auswendig zu lernen. Ein wenig Platz für die Aufnahme dieser Vorschriften in der nächsten Sammlung, worum dringend gebeten wird, findet sich schon auf Seite 144, die nicht vollständig bedruckt ist ;-). Wenn es aber wirklich auf jede Seite ankommen sollte, dann verzichte ich lieber auf das Abkürzungsverzeichnis (S. VII-X) als auf die zu Beginn des TKG’s fehlende Normen. Denn dass „BGB“ für „Bürgerliches Gesetzbuch“ steht und „OLG“ für „Oberlandesgericht“ und „WWW“ für „World Wide Web“, dürfte sich inzwischen herum gesprochen haben.
Fazit: Lieber Beck-Verlag, ich freue mich auf die Hinzufügung der § 1 bis § 3 TKG in der 8. Auflage der Sammlung.
Und um noch ein Argument hinzuzufügen: Das Fehlen dieser drei Paragraphen könnte auch bei der Prüfungszulassung für die Sammlung eine Rolle spielen.
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