Warum es spannend sein kann, die JuS genau zu lesen …

TropfenDer 2. Strafsenat des BGH hat mit Anfragebeschluss vom 04.06.2014 den anderen Strafsenaten beim BGH die Frage gestellt, ob das Fehlen einer qualifizierten Belehrung durch den vernehmenden Richter der Verwertung einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung entgegensteht (vgl dazu den Blogeintrag vom 07.12.2014).

Nun zum Lektüreerlebnis in der JuS 8/2015, 701 (704). Dort schreibt Mosbacher:

Auf die Anfrage des 2. Strafsenats des BGH haben alle anderen Strafsenate des BGH erklärt, dass sie die vom 2. Strafsenat verlangte „qualifizierte“ Belehrung nicht für erforderlich erachten. Deshalb wird nunmehr auf Vorlage des 2. Strafsenats der Große Senat für Strafsachen des BGH gem. § 132 GVG über diese Rechtsfrage entscheiden und sich nicht nur mit der „qualifizierten“ Belehrung, sondern auch mit der Vorfrage beschäftigen müssen, ob es überhaupt dabei bleiben soll, dass die ermittlungsrichterliche Vernehmung in solchen Konstellationen verwertbar bleibt.

Erste Frage: Was heißt „deshalb wird nunmehr […] der Große Senat für Strafsachen des BGH […] entscheiden“? Ist das eine faktische Prognose oder besteht eine Pflicht des Großen Senats zu entscheiden?

Die Antwort auf die Frage steht bei Mosbacher in der JuS 2015, 129 (134):

Es bleibt abzuwarten, ob der 2. Strafsenat gem. § 132 II GVG nunmehr dem Großen Senat für Strafsachen des BGH die aufgeworfene Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegt. Zwar muss ein Strafsenat ein solches Verfahren nicht durchführen. Nicht alle streitigen Anfrageverfahren münden in ein Verfahren vor dem Großen Senat für Strafsachen. Manchmal macht der anfragende Senat auch einen „Rückzieher“, etwa weil er sich im Großen Senat für Strafsachen keine Mehrheit für seine Auffassung ausrechnet.

(Zur Klarstellung: Hier geht es um die verfahrensmäßig vergleichbare Frage des Anfragebeschlusses des 2. Strafsenats zum Thema ungleichartige Wahlfeststellung; vgl dazu die Blogeinträge vom 10.12.2014 und 01.04.2015).

Wie dem auch sei: Der Große Senat für Strafsachen des BGH „wird“ die Frage des 2. Senats entscheiden, denn der 2. Senat hat mit Beschluss vom 18.03.2015 (2 StR 656/13) die Rechtsfrage vorgelegt.

Zweite Frage: Wie konnte Mosbacher das bereits bei Abfassung seines Beitrags für das August-Heft der JuS wissen?

Auf den ersten Blick kein Problem, denn der Vorlagebeschluss datiert vom 18.03.2015. Auf den zweiten Blick doch ein Problem, denn die LTO berichtet am 11.08.2015:

Nach den Absagen der übrigen vier Senate legte der 2. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz dem Großen Senat für Strafsachen folgende Frage im erst jetzt veröffentlichten Beschluss (v. 18.3.2015, Az. 2 StR 656/13) vor.

Die LTO-Meldung „jetzt veröffentlicht“ trifft zu, wie man auf der Webseite des BGH verifizieren kann:

Einspieldatum von 2 StR 656_13

 

 

 

 

 
 

 
Und da „jetzt veröffentlicht“ zutrifft, konnte man offiziell davon bei Drucklegung des August-Hefts der JuS noch nichts wissen.

Wer dies noch nicht für spannend genug hielt, wird sich hoffentlich über die folgende Entdeckung freuen. In dem August-Aufsatz von Mosbacher ist auf Seite 704 zu lesen:

Erstaunlicherweise hat nunmehr der 1. Strafsenat des BGH die bisherige Rechtsprechung in Frage gestellt und aus der Entstehungsgeschichte von § 252 und dessen Schutzzweck abgeleitet, dass die bisher zugelassene Ausnahme nicht überzeugt.

Es bedarf einer kleinen detektivischen Bemühung um herauszufinden, dass hier ein Mitglied des 1. Strafsenats des BGH einen Beschluss seines Senats für „erstaunlich“ hält.

Geschäftsverteilung_ErsterStrafsenatBGH

 

(Geschäftsverteilungsplan des 1. Strafsenats des BGH am 16.08.2015)

Zwar würden die Vorschriften zum juristischen Stil wahrscheinlich nicht erlauben zu schreiben: Erstaunlicherweise hat nunmehr der 1. Strafsenat des BGH, dessen Mitglied ich bin, […]. Aber vielleicht hätte die Redaktion der JuS dies den Leserinnen und Lesern in der Sternchen-Fußnote am Anfang des Beitrags verraten sollen, wo es heißt:

Der Autor ist Richter am BGH […].

In der Hoffnung, nicht gelangweilt zu haben, war’s das für heute zu dem Thema.

P.S. Das Thema bleibt bestimmt examensrelevant. Wer sich vertieft für die Antworten der Senate auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats interessiert, kann diese wie folgt aufrufen:

1. Strafsenat: Beschluss vom 14.01.2015, 1 ARs 21/14

3. Strafsenat: Beschluss vom 08.01.2015, 3 ARs 20/14

4. Strafsenat, Beschluss vom 16.12.2014, 4 ARs 21/14

5. Strafsenat, Beschluss vom 27.01.2015, 5 ARs 64/14

Es wäre übrigens schön, wenn in der JuS – anders als dies in Fußnote 21 der Fall ist – durchgehend mit Datum und Aktenzeichen zitiert würde, damit man beim BGH die zitierten Beschlüsse ohne Zusatzaufwand konsultieren kann.

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