Kostenlose juristische Aufklärung bekommt man in den Mitteilungsblättern der Stadt, in meinem Fall den „Blieskasteler Nachrichten“. In der Ausgabe vom 4. September 2015 (Nr. 36/2015) findet man in diesem Sinne einen Hinweis zur Schrittgeschwindigkeit (S. 5):
Unangepasste Geschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen
Aufgrund von vermehrten Beschwerden aus der Bevölkerung, macht das Ordnungsamt auf folgende Rechtslage aufmerksam:
In einem verkehrsberuhigten Bereich (blaue Schilder mit Personen, Auto und Haus) dürfen Fußgänger die gesamte Straße benutzen. Fahrzeuge dürfen in diesem Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit (max. 7 km/h) fahren. Bei allgemeinen Geschwindigkeitsmessungen wurde mehrfach festgestellt, dass diese Geschwindigkeit fast immer überschritten wird. Bisher kam es noch nicht zu Geschwindigkeitskontrollen in diesem Bereich.
Die Autofahrer werden gebeten, dort nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.[…]
Das Ordnungsamt appelliert an die Fahrzeugführer, sich an die vorgegebene Geschwindigkeit zu halten.
Erinnerungen an die Fahrschulzeit werden wach. Hatte nicht der Fahrlehrer beim Durchfahren des nächsten verkehrsberuhigten Bereichs etwas von 7 – 12 km/h gesagt? Oder sollte man „Schrittgeschwindigkeit“ wörtlich nehmen, was dann auf ca. 4 km/h hinausliefe?