Nächster Beitrag am 2. November – zum 1. Blog-Geburtstag 🙂
Thema wird sein:
Das Böse ist immer und überall …
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Boris P. Paal und Lea Katharina Kumkar schreiben in der JuS 2015, 707 (710):
Die Internetplattform AuktioNET fungierte als Empfangsvertreterin des Empfängers nach § 164 III (vgl. § 5 AGB).(14)
Fußnote 14 lautet dann so:
Palandt/Ellenberger (o. Fn. 1), § 156 Rn. 3:
Sollte man so zitieren?
Bei der Klausur C 125 des Klausurenkurses von Alpmann Schmidt zum 2. Examen ist mir etwas aufgefallen, das nicht nur für das 2. Examen wichtig sein könnte. Es geht dabei um die Eintragung einer Grundschuld – eine Thema, das auch im 1. Examen geprüft werden kann.
Im Aktenvermerk heißt es:
Ich verstehe überhaupt nicht, was dieses Unternehmen mit der am 16.05.2002 von der Notarin Elsbeth Schwiete notariell beurkundeten Briefgrundschuld in Höhe von 38.000 Euro zugunsten meines am 15.04.2005 verstorbenen Vaters zu tun hat. Diese ist am 11.06.2002 mit Vollstreckungsunterwerfung des jeweiligen Eigentümers im Wohnungsgrundbuch eingetragen worden.
In der Lösung lesen wir dazu:
Der Vater des Mandanten hatte diese Grundschuld nach §§ 873 Abs. 1, 1117 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB erworben, die Briefübergabe ist durch die Aushändigungsvereinbarung in § 2 S. 2, 3 der notariellen Urkunde ersetzt worden.
Heute schaue ich mir wieder einmal den Beitrag von Cathrin Mächtle „Das Vorabentscheidungsverfahren“ in der JuS 2015, 314ff an. Auf Seite 315 heißt es:
Dagegen haben letztinstanzlich entscheidende Gerichte kein Ermessen, ob sie eine Frage dem EuGH vorlegen. Gerichte, gegen deren Entscheidung es im konkreten Instanzenzug kein Rechtsmittel mehr gibt, sind nach Art. 267 III AEUV verpflichtet, Fragen zur Auslegung und zur Gültigkeit von EU-Recht vorzulegen (obligatorische Vorlagepflicht).
In der Fußnote 22 steht:
Zum Begriff des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts EuGH, C-416/10, ECLI:EU:C:2013:8 = NVwZ 2013, 347 – Križan u. a.
Damit wird ein sehr klausurrelevantes Problem nur angedeutet. Leser erkennen so möglicherweise nicht, dass an dieser Stelle in einer Klausur ein kleiner Streitentscheid erforderlich ist.
Dass die Haftung bei Verkehrsunfällen ein klausurrelevantes Thema ist, zeigen vielfältige Aufsätze dazu. Heute möchte ich den Aufsatz von Philipp Schulz-Merkel und Dominik Meier in der JuS 2015, 201ff betrachten.
Auf Seite 202 stellen die Autoren dar, wie § 7 I StVG zu prüfen ist. Im Rahmen der Frage, wie das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ auszulegen ist, schreiben sie:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff „bei dem Betrieb“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen.
Dann erläutern Schulz-Merkel/Meier, wie eine solche weite Auslegung auszusehen hat:
Die Haftung umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Ob ein Fahrzeug in Betrieb ist, bestimmt sich demnach nicht danach, ob die Motorkraft für den Schaden verantwortlich ist,(11) sondern danach, ob es sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.(12)
In Fußnote 11 lesen wir ergänzend:
So die veraltete maschinentechnische Auffassung, vgl. Coester-Waltjen, Jura 2004, 173 (175).
Und in Fußnote 12 heißt es:
Sog. verkehrstechnische Auffassung, vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 42. Aufl. 2013, StVG § 7 Rn. 5.
Dass entscheidende Begriffe, die wir uns merken sollten, nur in Fußnoten erwähnt werden, ist etwas unpraktisch. Praktisch müssten wir bei einer solchen Arbeitsweise einen kurzen Blick in alle Fußnoten werfen, um zu prüfen, ob darin Probleme terminologisch bezeichnet werden. Auch spricht viel dafür, dass diese Begriffe „maschinentechnische Auffassung“ bzw „verkehrstechnische Auffassung“ schon deshalb in den eigentlichen Text gehören, weil sie immer wieder Prüfungsgegenstand sind (so zB Petersen, Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen, 2012, S. 43). Aber nun zu dem eigentlichen Thema.
Schulz-Merkel/Meier behaupten, dass der BGH nicht mehr die „veraltete“ maschinentechnische Auffassung vertritt, sondern die verkehrstechnische Auffassung. Ist eine solch pauschale Aussage klausurtaktisch sinnvoll?