Anwalt 1 tritt Forderung gegen Mandanten an Anwalt 2 ab

Betrachten wir folgendes Zitat aus Mehrings, Grundzüge des Wirtschaftsprivatrechts, 3. Auflage 2015, S. 63:

Die Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB), die auf einer der Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit beruhen, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn mit der Abtretung die Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 203 StGB (Strafgesetzbuch) verbunden ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt Forderungen, die ihm gegen Mandanten zustehen, ohne deren Einverständnis an einen anderen abtritt. Denn mit der Abtretung verbunden ist die Mitteilung von geheim zu haltenden Daten über das der Forderung zugrunde liegende Mandat. Die Abtretung ist selbst dann nichtig, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls Rechtsanwalt oder Steuerberater ist und damit gleichfalls der Schweigepflicht unterliegt. Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt(16), an den die Forderung abgetreten wird, den Sachverhalt aufgrund einer eigenen vorhergehenden Tätigkeit bereits umfassend kennt(17).

16: BGH NJW 1993, S. 1638, 1639

17: BGH NJW 2005, S. 507, 508; zur Abtretung an ein Factoringunternehmen BGH NJW 2015, S. 397, Rn. 5

In diesem Zitat gibt es zwei Aspekte, die verbesserungswürdig sind.

Zunächst könnte man die Norm zitieren, aus der sich die Informationspflicht des Zedenten gegenüber dem Zessionar ergibt.

§ 402 BGB – Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

AbtretungProblematischer ist aber die Behauptung Mehrings, dass die Abtretung selbst dann nichtig sei, wenn der Abtretungsempfänger selbst Rechtsanwalt sei und, dass dies nur dann nicht der Fall sei, wenn der Zessionar-Rechtsanwalt den Sachverhalt aufgrund eigener vorhergehender Tätigkeit bereits umfassend kenne.

Richtig ist, dass der BGH diese Ausnahme 2004 postuliert hat. Die Begründung leuchtet auch unmittelbar ein:

Für einen solchen Fall hat der BGH die Nichtigkeit der Abtretung wiederholt verneint, obwohl der Gebührenschuldner ihr nicht zugestimmt hat […]. Dafür ist ausschlaggebend, dass der Zessionar die – hier zu unterstellende – umfassende Kenntnis der Angelegenheit erlangt hat, ohne dass der Zedent ein ihm anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Geheimnis des Mandanten unbefugt offenbart hat (vgl. § 203 I Nr. 3 StGB).

[…]

Demjenigen, der rechtmäßig eine fremde Angelegenheit umfassend kennen gelernt hat, kann diese nicht mehr i.S. des § 203 I StGB unbefugt offenbart werden.

(BGH, Urteil vom 11.11.2004, IX ZR 240/03)

Jedoch folgte 2007 eine weitergehende Entscheidung: Ein Rechtsanwalt kann eine Forderung generell ohne Zustimmung des Mandanten an einen anderen Rechtsanwalt abtreten. Dabei bezog sich der BGH auf § 49b IV 1 BRAO:

Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig.

Der BGH stellt zunächst zwei verschiedene Ansichten dar, schließt sich dann aber der Ansicht an, die § 49b IV 1 BRAO so auslegt, dass ein Rechtsanwalt eine Forderung ohne Zustimmung des Mandanten an einen anderen Rechtsanwalt abtreten kann:

Nach einer Auffassung wird durch die Regelung in § 49b IV BRAO nur die Verschwiegenheitspflicht des Zessionars geregelt […].

Nach anderer Auffassung wird durch die Vorschrift angeordnet, dass die Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten erfolgen kann […].

Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.

[…]

Aus Inhalt und Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Abtretbarkeit von Honorarforderungen an andere Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Mandanten zugelassen hat.

[…]

Der Gesetzgeber hat folglich in § 49b IV BRAO einen Erlaubnistatbestand geschaffen, der eine Strafbarkeit des Zedenten nach § 203 I Nr. 3 StGB sowie eine Unwirksamkeit der Verfügung nach § 134 BGB ausschließt.

(BGH, Urteil vom 01.03.2007, IX ZR 189/05)

Ergebnis:

Wenn ein Rechtsanwalt eine Forderung gegen einen Mandanten an einen anderen Rechtsanwalt abtritt, so ist die Abtretung auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig und wirksam.

Anwalt1-Anwalt2-Abtretung

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