Betrachten wir folgendes Zitat aus Mehrings, Grundzüge des Wirtschaftsprivatrechts, 3. Auflage 2015, S. 63:
Die Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB), die auf einer der Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit beruhen, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn mit der Abtretung die Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 203 StGB (Strafgesetzbuch) verbunden ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt Forderungen, die ihm gegen Mandanten zustehen, ohne deren Einverständnis an einen anderen abtritt. Denn mit der Abtretung verbunden ist die Mitteilung von geheim zu haltenden Daten über das der Forderung zugrunde liegende Mandat. Die Abtretung ist selbst dann nichtig, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls Rechtsanwalt oder Steuerberater ist und damit gleichfalls der Schweigepflicht unterliegt. Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt(16), an den die Forderung abgetreten wird, den Sachverhalt aufgrund einer eigenen vorhergehenden Tätigkeit bereits umfassend kennt(17).
16: BGH NJW 1993, S. 1638, 1639
17: BGH NJW 2005, S. 507, 508; zur Abtretung an ein Factoringunternehmen BGH NJW 2015, S. 397, Rn. 5
In diesem Zitat gibt es zwei Aspekte, die verbesserungswürdig sind.