Es gibt Sätze, die jeder Jura-Studierende einmal in einer Klausur niederschreiben muss. Dazu gehört sicherlich auch das Thema „Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Individualverfassungsbeschwerden“.
Christian Thomas formuliert dazu in der JA 2015, 366 so:
Gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsbeschwerde zuständig.
Kerber/Spethmann/Starbatty/Stauffenberg, Der Kampf um den Lissabon-Vertrag, 2010, S. 314 schreiben hingegen wie folgt:
Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90, 92ff BVerfGG für Individualverfassungsbeschwerden zuständig.
Die Frage, die sich uns nun stellt: Welche Variante eignet sich für unsere Klausuren? Zunächst sollten wir die Unterscheide zwischen den beiden Normzitaten herausarbeiten. Dabei handelt sich um zwei Unterschiede. Welche?