Die Grundrechte begleiten uns vom Anfang des Studiums bis hin zum Examen. Deshalb heute ein paar Worte zu der Fall-Lösung von Schmidt am Busch/Gregor in der JuS 2015, 37ff. Dort heißt es auf Seite 38 im Rahmen der gutachterlichen Vorüberlegungen:
Da die Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 Var. 1 GG ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht ist, unterliegt sie lediglich verfassungsimmanenten Schranken, dh sie kann nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden, das den Schutz eines Verfassungsrechtsguts verfolgt.
In Fußnote 13 steht:
Näher Hufen, StaatsR II – Grundrechte, 4. Aufl. 2014, § 33 Rn. 27 ff.
In der Fall-Lösung selbst kann man dann auf Seite 40 lesen:
Bei Art. 5 III 1 Var.1 GG handelt es sich um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht, so dass die Kunstfreiheit lediglich verfassungsimmanenten Schranken unterliegt.
Natürlich ist das im Ergebnis richtig. Es ist aber zu befürchten, dass in einer Klausur-Lösung eine etwas ausführlichere Behandlung der Thematik erwartet wird.
Welche Überlegungen könnte man in einer Klausur kurz ansprechen, bevor man sich auf die verfassungsimmanenten Schranken beruft?
Hier empfiehlt sich eine Anknüpfung an den Gedanken des Bundesverfassungsgerichts aus der Josefine Mutzenbacher-Entscheidung:
Der Kunstfreiheit werden […] weder durch die Trias des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG noch durch die in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken Grenzen gezogen.
Wie man eine Erörterung dieser Schranken in einer Klausur unterbringen kann zeigt die Fall-Lösung von Christina Schmidt-Holtmann (Universität Trier), an der ich mich hier orientiere:
1) Übertragung der Schranken aus Art. 5 II GG?
(+) Kunstfreiheit als Sonderfall der Gewährleistungen in Art. 5 I GG.
(-) Systematik: Die Schranken stehen gewöhnlich nach dem Grundrecht, nicht davor.
(-) Wortlaut von Art. 5 II GG: „Diese Rechte“.
2) Übertragung der Schranken aus Art. 2 I GG?
(-) Art. 2 I GG ist subsidiär gegenüber spezielleren Grundrechtsgewährleistungen.
(-) Unterschiedliche Schrankenregelungen der speziellen Grundrechte werden unterlaufen (Maurer, Staatsrecht I, 2010, § 9 Rn. 60).
Was uns jetzt nur noch für unsere Fall-Lösung fehlt, ist eine Begründung, warum wir bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten auf verfassungsimmanente Schranken zurückgreifen können. Dazu lesen wir bei Maurer, Staatsrecht I, 2010, § 9 Rn. 60:
Nach der Rspr. des BVerfG, der die Literatur inzwischen fast durchweg folgt, finden die vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung in den kollidierenden Grundrechten Dritter und in den mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern (Verfassungsgüter) ihre Grenzen.
Es sollte also das Stichwort „Einheit der Verfassung“ fallen. So ausgerüstet müssen wir Klausuren zur Kunstfreiheit nicht mehr fürchten. Und wieder gilt: Das sind alles „Bausteine“ für künftige Klausuren.
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