Archiv für Dezember 2015

Wasserflaschen im Seminarraum, oder: Auslegungslehre im Alltag

Vor der Weihnachtspause erscheint heute hier eine (hoffentlich) entspannte Betrachtung zur Methodenlehre.

Wenn man juristisch aufmerksam durch die Welt geht, gibt es eine Fülle von Gelegenheiten zum forschenden Lernen, beispielsweise bei der Betrachtung der folgenden Verhaltensvorschrift an der Tür zu Seminarräumen für Juristen:

Wasserflaschen

 

 

 

 

 

 

 

 

Ob man nun den Schönfelder mit in den Seminarraum nehmen darf?

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Europäischer Gerichtshof in Straßburg?

Heute soll es um ein Thema gehen, das immer wieder in mündlichen Prüfungen eine Rolle spielen kann, und sei es auch nur beim einleitenden Small Talk. Betrachten wir die gedruckte Ausgabe der FAZ vom Donnerstag, den 3. Dezember 2015 (Nr. 281) auf Seite 12. Dort schreibt Jan Wiele:

Ein Urteil, das alle trifft

Ausschüttungsrechte: Verleger hadern mit der Straßburger Entscheidung

Für Autoren klingt das erst mal gut. Schriftsteller oder auch Journalisten – alle jedenfalls, die in einem Verlag etwas veröffentlicht haben – könnten demnächst doppelte Einnahmen erhalten bei der gesetzlichen Vergütung für private Kopien. Denn das Urteil im „Reprobel-Verfahren“ vor dem Europäischen Gerichtshof (F.A.Z. vom 14. November) hat zur Folge, dass in Deutschland diese Einnahmen nicht, wie bislang, hälftig zwischen Verlegern und Autoren geteilt werden, sondern ganz an die Autoren gehen sollen.

Was fällt an diesem Zitat auf?

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Anhörung vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung?

In der RÜ 2/2015 zitiert Wüstenbecker auf Seite 123 das VG Berlin wie folgt:

VG Berlin: „[11] … Eine gesonderte Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung war entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erforderlich. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist (lediglich) vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach ganz herrschender Meinung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt (…), besteht die Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG nicht.

Dazu schreibt er:

Das Anhörungsproblem taucht nicht nur in Klausuren, sondern auch in der Praxis immer wieder auf.

(aA Gersdorf, BeckOK, VwGO, § 80 VwGO Rn. 83, der dem Streit in der Praxis keine besonders große Bedeutung beimisst.)

Für uns kann die Frage der Praxisrelevanz dahin stehen, weil wir uns jedenfalls in einer Klausur zu der Problematik äußern müssen.)

Problematisch ist die präsentierte Lösung für Klausuren insofern, als sie die Gefahr mit sich bringt, Punkte zu verschenken.

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Was ist der Ursprung der Regel des § 474 Abs. 2 S. 1 BGB?

Diese Frage stellen uns Pötters/Werkmeister in dem Buch „Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen“, 4. Auflage 2015 auf Seite 60.

Also schauen wir uns § 474 II 1 BGB an:

Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels.

Doch ist wirklich diese Vorschrift gemeint?

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Konkurrenzen im Strafrecht: Der Semikolon-Code

Heute soll es um ein Zitat-Detail in Bezug auf die Konkurrenzen im Strafrecht gehen. An sich handelt es sich nur um eine Kleinigkeit. Sie zu kennen kann aber von Vorteil sein. Winkler formuliert das Ergebnis der Strafbarkeitsprüfung in der RÜ 2015, 165 (167) wie folgt:

A ist strafbar wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung in Tateinheit, §§ 212, 22; § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5; § 240; § 52 StGB.

Was fällt bei dem Schluss-Satz auf? A ist strafbar wegen verschiedener Delikte in Tateinheit gemäß § 52 StGB. Die einzelnen Delikte werden von Winkler dann jeweils durch ein Semikolon getrennt. Wären damit alle Korrektoren einverstanden?

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