Heute soll es um ein Zitat-Detail in Bezug auf die Konkurrenzen im Strafrecht gehen. An sich handelt es sich nur um eine Kleinigkeit. Sie zu kennen kann aber von Vorteil sein. Winkler formuliert das Ergebnis der Strafbarkeitsprüfung in der RÜ 2015, 165 (167) wie folgt:
A ist strafbar wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung in Tateinheit, §§ 212, 22; § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5; § 240; § 52 StGB.
Was fällt bei dem Schluss-Satz auf? A ist strafbar wegen verschiedener Delikte in Tateinheit gemäß § 52 StGB. Die einzelnen Delikte werden von Winkler dann jeweils durch ein Semikolon getrennt. Wären damit alle Korrektoren einverstanden?
Klaas/Scheinfeld erläutern in dem Aufsatz „Die Strafrechtsklausur – Eine Anleitung zur Lösung von Strafrechtsfällen in Studium und Examen“ in der Jura 2010, 542 (550), wie mit Konkurrenzen und Satzzeichen in Ergebnis-Sätzen umgegangen werden sollte. In Fußnote 70 heißt es:
In Kurzform lautet das Ergebnis: T ist strafbar nach §§ 202 a I, 303 a I, 52 I Fall 1; 246 I; 53 I. (Das Semikolon trennt jeweils die Delikte, die nicht in Tateinheit, sondern in Tatmehrheit stehen.)
Nun könnte man natürlich zu Recht vortragen, dass es sich um eine absolute Kleinigkeit handelt. Jedoch kann es der eigenen Klausur auch nicht schaden, wenn man solches Detail-Wissen hat. Zudem erleichtert es zugleich die eigene Arbeitsweise, weil so das Konkurrenzverhältnis von Delikten ohne viele Worte niedergeschrieben werden kann. In Strafrechtsklausuren, in denen erfahrungsgemäß die Bearbeitungszeit sehr knapp bemessen wird, stellt dies in gewisser Weise auch eine Arbeitserleichterung dar ;-).
Wir können uns also merken:
– Delikte, die in Tateinheit stehen, werden durch ein Komma voneinander getrennt.
– Delikte, die in Tatmehrheit stehen, werden durch ein Semikolon voneinander getrennt.
Und so wurde es uns auch in einer Vorlesung „gepredigt“ … .
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