Ehlers/Krumm behandeln in der JuS 2016, 135ff folgende Fall-Konstellation:
Ein Minderjähriger (M) entdeckt im Geschäft der E-GmbH eine preiswerte Spielekonsole und sichert sich dieses „Schnäppchen“, indem er diese Konsole „kauft“ (so der Sachverhalt auf Seite 135) und sich sofort vom Verkäufer aushändigen lässt. Um den folgenden Gedanken zu verstehen, muss man noch wissen, dass die Fall-Lösung von einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages ausgeht.
Innerhalb der bereicherungsrechtlichen Prüfung schreiben in findet sich sodann auf Seite 139 der folgende Abschnitt:
III. § 812 I 1 Var. 1 BGB – Rückgewähr der Konsole
E könnte allerdings die condictio indebiti gegen M geltend machen.
1. Erlangt
Dazu muss M die Konsole erlangt haben. M ist gem. § 929 S. 1 Eigentümer geworden. Weiterhin hat er Besitz iSv § 854 I erlangt. Damit hat er die Konsole im bereicherungsrechtlichen Sinn erlangt.
Sollte der Obersatz lauten: „Dazu muss M die Konsole erlangt haben.“?