In vielen Klausuren umfasst der Sachverhalt mehrere getrennte Lebenssachverhalte, die geprüft werden sollen. Dann empfiehlt es sich der Übersichtlichkeit halber, Tatkomplexe zu bilden. Damit aber nicht genug: Die Tatkomplexe müssen noch benannt werden, um kenntlich zu machen, welcher Aspekt des Sachverhalts jeweils geprüft wird.
Per Zufall bin ich auf Jura Online über ein Bild gestolpert, auf dem man die Bildung von Tatkomplexen erkennen kann.
Gedreht sieht das Bild dann so aus (sorry für die Neugierde):
Sollte man einen Tatkomplex so bezeichnen?
Der Klausurant hat den Tatkomplex mit „Brandstiftung“ bezeichnet, also die amtliche Überschrift von § 306 StGB übernommen. Wenn da mal der Korrektor nicht „Kopf steht“ :-). Die gewählte Bezeichnung ist nämlich ungeeignet, weil zu Beginn der Prüfung ja gerade noch offen ist, ob es sich tatsächlich um eine Brandstiftung iSd § 306 StGB handelt.
Dazu Valerius, Einführung in den Gutachtenstil, 15 Klausuren zum Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 3. Aufl. 2009, S. 107:
In einer Strafrechtsklausur müssen Sie nicht nur Tatkomplexe bilden und durchnummerieren, sondern auch mit einer kurzen erläuternden Beschreibung versehen.
[…]
Als Bezeichnung ist ein Titel vorzugswürdig, der die tatsächlichen Handlungsabläufe des Tatkomplexes prägnant zusammenfasst. Die juristische Bewertung des Geschehens bleibt dagegen dem Gutachten selbst vorbehalten. Sie dürfen einen Tatkomplex etwa ohne Weiteres „Der Tod des X“ nennen, sollten aber auf eine Bezeichnung „Der heimtückische Mord an X“ verzichten.
Wir merken uns: Tatkomplexe zu bilden ist wichtig. Bei der Bezeichnung der Tatkomplexe verwenden wir untechnische Überschriften.
P.S. Das Gutachten auf dem Bild von Jura Online ist „auf den Kopf gestellt“ auch an anderen Stellen diskussionswürdig. Dazu später mehr in den folgenden beiden Beiträgen.
[…] (Zu der Frage, wie Tatkomplexe bezeichnet werden sollen, siehe diesen Blog-Eintrag.) […]