Weiter geht es mit dem Bild von Jura-Online, über das ich kürzlich gestolpert bin.
(Zu der Frage, wie Tatkomplexe bezeichnet werden sollen, siehe diesen Blog-Eintrag.)
Heute geht es um die Formulierungen „strafbar“ und „schuldig“. Dazu lesen wir bei Jura-Online (wiederum natürlich nur nach Drehen des Bildes ;-)).
Also:
K und F könnten sich der Brandstiftung in Mittäterschaft gem. §§ 306 I Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht haben.
Sollte dieser Obersatz so in einer Klausur verwendet werden?
Nein!
Gunnar Duttge von der Universität Göttingen schreibt zu diesem Thema:
Beachten Sie auch grammatische Feinheiten wie z.B.: „X hat sich wegen Totschlags strafbar gemacht (nicht dagegen: „X hat sich eines Totschlags strafbar gemacht“), wohl aber: „X hat sich eines Totschlags schuldig gemacht“.
(Hinweise zum methodischen Vorgehen und zu den Formalien bei
Klausuren und Hausarbeiten, A. I. 9.)
Eben so sehen das die Marburger Strafrechtslehrer Profs. Drs. Freund, Langer, Meurer, Radtke, Rössner, die in ihrer Handreichung „Allgemeine Hinweise der Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung“ auf Seite 6 schreiben:
In der sprachlichen Formulierung verfehlt ist die weit verbreitete Kombination von „des“ und „strafbar“ in der Einleitungsfrage.
Richtige Formulierungen lauten etwa: X kann sich … wegen Betruges strafbar gemacht haben bzw. X kann sich … des Betruges schuldig gemacht haben.
Die Liste ließe sich fortsetzen. Da aller guten Dinge drei sind noch ein letzter Beleg der Universität Bonn. Dort heißt es in dem „Merkblatt für die Bearbeitung von Strafrechtsklausuren“ auf Seite 1:
Achten Sie darauf, auf eine korrekte Formulierung: man ist „strafbar wegen“ oder „des Diebstahls schuldig“.
Wir merken uns:
Strafbar wegen …
Schuldig eines …
Wer sich jetzt noch mit der Frage beschäftigen möchte, wann man in einem Gutachten in dem Obersatz idealerweise mit „strafbar wegen“ bzw „schuldig eines“ arbeitet, dem sei dieser Blog-Beitrag empfohlen.
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