In einem unveröffentlichten Vorlesungsskript zum Urheberrecht lese ich gerade, dass das Urheberrechtsgesetz 143 Paragraphen habe. Mit dem gleichen Argument ermuntert Marco W. Linke die Leser seines Buches „Design kalkulieren – Stundensatz berechnen. Kosten kalkulieren. Nutzung vereinbaren. Verträge verhandeln.“ zur Lektüre dieses Gesetzes:
Im Übrigen lege ich nahe, das UrhG einmal vollständig zu lesen. Keine Sorgen, wir reden hier von einem schlanken Büchlein mit 143 Paragraphen. Diese sind allerdings umso spannender, da sie immerhin unserem Broterwerb dienen. Zudem findet man im Internet zum Suchwort „Urhebergesetz“ rasch eine kostenfreie digitale Version der Paragraphen.
(3. Aufl. 2014, S. 52f).
Die Aufforderung zur Lektüre sei gerne weitergegeben. Doch genügt es tatsächlich, 143 Paragraphen zu lesen, um das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ – so der volle Titel des Urheberrechtsgesetzes – gelesen zu haben?
Nein, mit der Lektüre von 143 Paragraphen ist es nicht getan. Denn es gibt sechs aufgehobene Paragraphen und 73 mit a, b, c, … eingefügte Paragraphen. Das führt zu folgender auch für einen „iudex non calculans“ nachvollziehbarer Rechnung :-):
143 Paragraphen
– 6 Paragraphen (aufgehoben)
+ 73 Paragraphen (eingefügt)
= 210 Paragraphen
Um das Lesepensum abzuschätzen, sollte man vielleicht lieber eine Seitenzahl nennen. Die PDF-Ausgabe des Urheberrechtsgesetzes bei Gesetze-im-Internet umfasst 65 Seiten, also doch ein „schlankes Büchlein“.
P.S. Weil man aus dem letzten Paragraphen eines Gesetzes in aller Regel nicht auf die Gesamtzahl der Paragraphen dieses Gesetzes schließen kann, war das Gewinnspiel von AD LEGENDUM mit der Frage „Wie viele Paragraphen hat das BGB?“ aus dem Jahre 2013 nicht ganz so leicht, wie es auf den ersten Blick aussah.
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