In der JuS 2014, 1135ff bespricht Matthias Jahn die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 23.07.2014, 2 StR 104/14. Bei der Lektüre bin ich über folgenden Satz gestolpert:
1. An ihn [§ 316a StGB, M.H.] ist stets zu denken, wenn ein Überfall auf Insassen eines Kfz (zum Begriff: § 248b IV StGB) geschildert wird.
Aber in § 248b IV StGB steht doch „Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift“?
§ 248b StGB: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
Geprüft wird hier jedoch § 316a StGB? Im Ausgangspunkt kann sich die Legaldefinition in § 248b IV StGB dem Wortlaut nach nur auf den Anwendungsbereich von § 248b StGB beziehen.
Jedoch ist es allgemein anerkannt, dass im Rahmen des § 316a StGB auch auf die Legaldefinition in § 248b IV StGB zurückgegriffen werden darf.
So heißt es beispielsweise im Urteil des BGH vom 24.06.1993, 4 StR 217/93, NJW 1993, 2629:
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können Opfer eines räuberischen Angriffs Führer von Kraftfahrzeugen oder deren Mitfahrer sein (§ 316a I 1 StGB). Unter Kraftfahrzeugen sind nach den §§ 248b IV StGB, 1 II StVG, 4 I 1 StVZO alle durch Maschinenkraft angetriebenen, nicht an Gleise gebundenen Landfahrzeuge zu verstehen.
(So auch die Literatur unter Bezugnahme auf dieses Urteil, zum Beispiel Bosch, Jura 2013, 1234 (1240); Esser in Anwaltkommentar, StGB, 2015, § 316a StGB, Rn. 7 iVm Fn. 11; Rengier, Strafrecht BT I, 2014, § 12 Rn. 42).
Das sollten wir uns merken, da man ohne diese Zusatzinformation aufgrund des Wortlauts wohl nicht auf die Idee gekommen wäre, im Rahmen des § 316a StGB auf § 248b IV StGB zurückzugreifen.
Und: Man hat das Auswendiglernen einer Definition gespart :-).
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