Archiv für Februar 2016

Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung in Brandenburg: Ja oder Nein?

Erscheint ein Mandant bei einer Anwältin und trägt vor, er sei in Brandenburg in eine polizeiliche anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung geraten und wolle dagegen vorgehen. Die Anwältin erinnert sich an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.3.2008 (1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07) und will prüfen, wie die diesbezügliche Lage sich im brandenburgischen Polizeirecht darstellt. Aus ihrem Studium weiß sie, dass § 36a Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) einschlägig ist. Als modern arbeitende Anwältin konsultiert sie eine Online-Datenbank, und zwar beck-online. Dort findet sie:

§ 36a BbgPolG

Sie schließt daraus, dass die gesetzliche Grundlage für die anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung weggefallen ist. Zu Recht?

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§ 316a StGB – § 248b StGB

In der JuS 2014, 1135ff bespricht Matthias Jahn die Entscheidung des BGHBeschluss vom 23.07.20142 StR 104/14. Bei der Lektüre bin ich über folgenden Satz gestolpert:

1. An ihn [§ 316a StGB, M.H.] ist stets zu denken, wenn ein Überfall auf Insassen eines Kfz (zum Begriff: § 248b IV StGB) geschildert wird.

Aber in § 248b IV StGB steht doch „Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift“?

§ 248b StGB: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Geprüft wird hier jedoch § 316a StGB? Im Ausgangspunkt kann sich die Legaldefinition in § 248b IV StGB dem Wortlaut nach nur auf den Anwendungsbereich von § 248b StGB beziehen.

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Die klassischen canones nach Savigny

In der Ausbildungsliteratur finden sich häufig Ausführungen zu der Frage, ob und wie die heutigen Auslegungsmethoden auf Savigny zurückgehen, beispielsweise so:

Es gibt vier Auslegungsmethoden, die auf Savigny zurückgehen.

(Linderkamp/Kreke, Jura info 4/2015, V)

Auf der Basis dieser Ausgangsbehauptung werden dann behandelt:

– Grammatikalische Auslegung

– Systematische Auslegung

– Historische Auslegung

– Teleologische Auslegung

Anders formulieren es Christensen/Pötters in der JA 2010, 566 (568):

Die grammatische Auslegung erschließt den Fachsprachgebrauch bzw. Varianten der Alltagssprache. Die systematische Auslegung erschließt den Kontext des Gesetzes bzw. der Rechtsordnung als Ganzes. Die historische Auslegung erbringt den Kontext früherer Normtexte und die genetische den der Gesetzesmaterialien. Das sind die klassischen canones nach Savigny.

Und jetzt betrachten wir, was Savigny tatsächlich geschrieben hat.

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Wie viele Paragraphen hat das Urheberrechtsgesetz?

In einem unveröffentlichten Vorlesungsskript zum Urheberrecht lese ich gerade, dass das Urheberrechtsgesetz 143 Paragraphen habe. Mit dem gleichen Argument ermuntert Marco W. Linke die Leser seines Buches „Design kalkulieren – Stundensatz berechnen. Kosten kalkulieren. Nutzung vereinbaren. Verträge verhandeln.“ zur Lektüre dieses Gesetzes:

Im Übrigen lege ich nahe, das UrhG einmal vollständig zu lesen. Keine Sorgen, wir reden hier von einem schlanken Büchlein mit 143 Paragraphen. Diese sind allerdings umso spannender, da sie immerhin unserem Broterwerb dienen. Zudem findet man im Internet zum Suchwort „Urhebergesetz“ rasch eine kostenfreie digitale Version der Paragraphen.

(3. Aufl. 2014, S. 52f).

Die Aufforderung zur Lektüre sei gerne weitergegeben. Doch genügt es tatsächlich, 143 Paragraphen zu lesen, um das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ – so der volle Titel des Urheberrechtsgesetzes – gelesen zu haben?

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