In Heft 4/2016 der JuS lesen wir:
Die unternehmerische Freiheit wird nicht nur durch das Deliktsrecht, sondern auch und gerade durch das Wettbewerbsrecht geschützt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll Mitbewerber, Verbraucher und Marktteilnehmer vor „unlauteren geschäftlichen Handlungen“ schützen und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb wahren (vgl. § 1 UWG). Zentrale Vorschrift ist die Generalklausel des § 3 UWG, nach der unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, sofern sie dazu geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(Staake/von Bressensdorf, JuS 2016, 297, 298)
Folgen wir dem guten Rat, zitierte Paragraphen nachzulesen, geraten wir ins Grübeln. Denn im ganzen § 3 UWG ist das Wort „spürbar“ nicht zu finden. Wie erklärt sich das?
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