Heute soll es um die Frage gehen, welche Anforderungen an eine „andere Straftat“ iSd § 306b II Nr. 2 StGB zu stellen sind. Dazu schauen wir uns die Fallbearbeitung von Jonas Hennig in der RÜ 2014, 576ff (578) an:
A könnte sich auch wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Dies setzt voraus, dass es ihm beim Inbrandsetzen um die Ermöglichung einer anderen Straftat ging.
Zunächst lehnt der Autor ohne weitere Begründung einen Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB, als „andere Straftat“ ab. Eine Begründung finden wir beim BGH, Beschluss vom 15.03.2007, 3 StR 454/06:
Dieses Delikt stellt indes schon bei wortsinngerechter Auslegung des § 306b II Nr. 2 Alt. 1 StGB keine von der schweren Brandstiftung (§ 306a I Nr. 1 StGB) abgrenzbare „andere Straftat” dar, die der Angekl. durch die Brandlegung zu ermöglichen trachtete. Der Angekl. hat durch die Brandlegung keine andere Straftat ermöglicht, sondern durch eine Handlung gleichzeitig zwei Straftaten begangen. Durch das Inbrandsetzen des versicherten Gebäudes hat er sowohl den objektiven Tatbestand des § 306a I Nr. 1 StGB als auch denjenigen des § 265 I StGB verwirklicht. Tathandlung und Tatobjekt der schweren Brandstiftung und des Versicherungsmissbrauchs zu Lasten der Gebäudeversicherung […] stimmen deckungsgleich überein; mit der durch die Brandlegung bewirkten Zerstörung des Gebäudes war auch der Versicherungsmissbrauch vollendet. Allein der Umstand, dass der Angekl. auf Grund seiner Tatmotivation durch seine einheitliche Tathandlung nicht nur das Schutzgut des § 306a I Nr. 1 StGB, sondern auch dasjenige des § 265 I StGB angriff, reicht zur Verwirklichung des § 306b II Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht aus.
Damit kann man nun begründen, dass ein Versicherungsmissbrauch keine „andere Straftat“ iSd § 306b II Nr. 2 StGB ist.
Im Anschluss daran wendet sich Hennig der Prüfung von § 263 StGB als mögliche „andere Straftat“ zu. Dabei stellt er zunächst eine restriktive Literatur-Ansicht dar:
Nach einer restriktiven Auslegung kommt mit Blick auf den hohen Strafrahmen als „andere Straftat“ nur eine solche infrage, die nach der Tätervorstellung durch die infolge des Brandes geschaffene besondere Tatsituation […] begünstigt werden soll, was bei einem Versicherungsbetrug gerade nicht der Fall sei […].
(RÜ 2014, 576, 578)
Dann folgt die Ansicht der Rechtsprechung:
Vorzugswürdig ist es, mit der Rspr. […] eine solche vom Wortlaut nicht gedeckte Auslegung abzulehnen.
Und schließlich wird begründet, warum die restriktive Ansicht der Literatur nicht überzeugt:
In systematischer Hinsicht lässt sich dafür anführen, dass auch bei § 211 StGB im Rahmen der <_____________> jede andere Straftat ausreicht. Dann kann im Rahmen des § 306b StGB, bei dem die Strafe sogar noch geringer ausfällt, nichts anderes gelten.
Wie ist die im Zitat offen gelassene Lücke auszufüllen? Verdeckungsabsicht oder Ermöglichungsabsicht?
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