Zugegeben: Es ist nicht einfach, komplizierte juristische Sachverhalte verständlich darzustellen. Insofern verdienen diejenigen Lob, die es versuchen, dies aber nur, wenn dadurch nicht Missverständnisse entstehen.
Die Bild-Zeitung stellt sich immer wieder dieser Herausforderung, so auch im Zusammenhang mit der Berichterstattung (Stand: 15.07.2016 – 15:18 Uhr) über eine mögliche Scheidung im Hause Mirja und Sky du Mont. Dort werden die Leserinnen und Leser zum Zugewinnausgleich wie folgt informiert:
Wie errechne ich einen Zugewinnausgleich?
Der Gesetzgeber bestimmt, dass derjenige, der den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, an den anderen einen Zugewinnausgleich zahlen muss.
Ein Beispiel:
Gatte A bringt 10 000 Euro mit in die Ehe, zum Zeitpunkt der Scheidung hat er 25 000 Euro erwirtschaftet. Gatte B hatte zu Beginn der Ehe 5000 und am Ende der Ehe 6000 Euro. Der Zugewinn von Gatte A beträgt somit 15 000 Euro, der von B 1000 Euro.
Der ergibt sich aus dem Überschuss an Zugewinn: 15 000 Euro – 1 000 Euro = 14 000 Euro. Gatte B kann von Gatte A die Hälfte dieses Überschusses von 14 000 Euro als Ausgleich verlangen, also 7000 Euro.
Darf man das Prinzip des Zugewinnausgleichs auf diese Art und Weise vereinfacht darstellen?