Bei Bornewasser/Klinger in „Vorsorge, Testament und Erbfall – Professionell und rechtssicher gestalten“ (2013, S. 403) aus der Reihe „Beck professionell“ heißt es:
1. Gebührentatbestände
Liegt keine anderweitige – schriftlich zu fassende und nur unter bestimmten Umständen zulässige – Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dessen Mandanten über die Vergütung vor, richtet diese sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
[…]
Für eine erbrechtliche Beratung soll der Rechtsanwalt gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Unterlässt er dies, kann er von einem Verbraucher maximal 250,-€ netto verlangen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung).
Rechtsanwaltsvergütungsverordnung?