Reusch schreibt in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2016, § 95 VVG:
Erwirbt ein Minderjähriger eine versicherte Sache, sind zwar grundsätzlich abgesehen von der Schenkung alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte einwilligungsbedürftig. Das gilt aber nicht für den Erwerb von Rechten, also insbesondere die Übereignung einer Sache, wenn diese für den Minderjährigen lediglich mit einem rechtlichen Vorteil verbunden ist. Der BGH beurteilt dies insbesondere bei der in der Praxis bedeutsamen Schenkung an den Minderjährigen im Wege einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Vor- und Nachteile des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages.41
Und in der Fußnote 41 steht dann:
BGH NJW 1981, 111.
Dies ist die Entscheidung des BGH vom 19.09.1980 (V ZR 78/79), in der die Gesamtbetrachtungslehre angewendet wurde. Doch ist es noch zeitgemäß, mit dieser Rechtsprechung zu arbeiten?