§ 140e PatG [Vorteilsbekanntmachung]?

Im Schönfelder-Ergänzungsband (Stand: November 2009, EL: 28) lesen wir folgendes:

Vorteilsbekanntmachung

 

 

 

 

Sollen wir jetzt die „Vorteilsbekanntmachung“ als terminus technicus unserem juristischen Wortschatz einverleiben?

Zunächst zur Rekapitulation: Dadurch, dass die Überschrift in eckige Klammern gesetzt ist, wird deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine amtliche, sondern um eine redaktionelle Überschrift handelt. Daraus lässt sich für die Klausur-Praxis ableiten, dass man mit solchen redaktionellen Überschriften nicht argumentieren sollte.

Nun aber zur Sache: Gibt es eine „Vorteilsbekanntmachung“? Nein! Gemeint ist die „Urteilsbekanntmachung“, die unter den genannten Voraussetzungen für die obsiegende Partei möglich ist. Entsprechende Regelungen gibt es auch in anderen Gesetzen, wie z.B.:

§ 24e GebrMG [Urteilsbekanntmachung]

§ 19c MarkenG Urteilsbekanntmachung

§ 47 DesignG Urteilsbekanntmachung

§ 37e SortSchG Urteilsbekanntmachung

§ 103 UrhG Bekanntmachung des Urteils

Die jetzigen Fassungen dieser Vorschriften beruhen auf dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl I, 2008, 1191 ff), das seinerseits der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 195, S. 16) – Enforcement-Richtlinie – diente.

Wie aus der Liste ersichtlich ist, gibt es die Bezeichnung „Urteilsbekanntmachung“ auch als amtliche Überschrift.

Übrigens: In der Online-Datenbank von Beck ist bezüglich § 140e PatG überschriftsmäßig alles in Ordnung:

§ 140e [1] [Urteilsbekanntmachung]

1 Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. 2 Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3 Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. 4 Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
[1] § 140e eingef. mWv 1. 9. 2008 durch G v. 7. 7. 2008 (BGBl. I S. 1191).

Man könnte also spekulieren, dass der Schönfelder-Ergänzungsband aus einer anderen Quelle als die Online-Datenbank gespeist wird.

 

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