Archiv für September 2016

Und das besondere Anwaltspostfach (beA) ist doch gestern gestartet ;-)

clownHeute mal eine Planänderung in meinem Blog aus aktuellem Anlass.

Normalerweise versuche ich, an Werktagen montags und freitags um 10 Uhr einen Beitrag in meinem Blog zu veröffentlichen. Heute habe ich aber um 09:35 Uhr folgende E-Mail von der hemmer office GmbH (im Folgenden: Hemmer) erhalten, dem „Ausrüster für Kopfarbeiter“:

Liebe Freunde des hemmer.clubs,

gestern wurde das besondere elektronische Anwaltspostfach beA für 165.000 Rechtsanwälte eingeführt. Damit fiel der Startschuß für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ERV.

Hat die juristische Welt da etwas verschlafen?

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Verfassungsrechtliches Gebot effektiven Rechtsschutzes: Wie zitieren?

Burkhard Boemke schreibt in der JuS 2016, 269 (270):

Es stellt nach Auffassung des BAG auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 I iVm 20 GG) dar, wenn der Kläger zusätzlich zur Kündigungsschutzklage auch aus dem Arbeitsverhältnis folgende Zahlungsansprüche einklagen muss, um die Hemmung der Verjährung diesbezüglich zu bewirken.

Hier geht es nicht um eine originär arbeitsrechtliche Frage, sondern um „Verfassungsrecht im Arbeitsrecht“, genauer um das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes. Boemke zitiert – wie das BAG – Art. 20 GG, ohne, dass ein Absatz genannt wird. Welcher Absatz könnte gemeint sein?

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Ist die NJW amtlich?

Bei Peter Krebs lesen wir in „Hinweise zu der Anfertigung von Seminararbeiten“ auf Seite 3:

Finden sich in einer Fußnote gerichtliche Entscheidungen und Literatur ist grundsätzlich mit den Entscheidungen zu beginnen. Bei Rechtsprechungszitaten muss mit den amtlichen Fundstellen (BGH NJW 2002, 818, 820) begonnen werden, nachfolgend sind Fundstellen in anderen Zeitschriften aufzuführen. Achten Sie darauf, keine wechselnden Zitate für die gleichen Entscheidungen zu verwenden!

Was soll man davon halten?

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Trierer Weinversteigerung: Gedankenspiel eines Professors?

Am Trierer Weinversteigerungs-Fall führt im Jura-Studium kein Weg vorbei. Dazu gibt es einen unterhaltsamen und lehrreichen Film von Tele-Jura. Unter dem Video heißt es:

Ein juristischer Klassiker, obwohl nur das Gedankenspiel eines Professors und nie von einem Gericht entschieden: Im Mittelpunkt steht das sog. Erklärungsbewusstsein.

Doch stammt der Fall wirklich von einem Professor?

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„Essentialia negotii des Vertrages“ – ja oder nein?

Forst/Hellebrand schreiben in „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“, 2016, auf S. 142:

Ein besonders beliebter Fehler sind die „essentialia negotii des Vertrages“. Essentialia negotii bedeutet „wesentliche Vertragsbedingungen“. Die Aussage lautet also übersetzt „wesentliche Vertragsbedingungen des Vertrages.“ Eine unnötige Doppelung!

Also sollen wir lernen:

Schreibe nicht „essentialia negotii des Vertrages“.

Ist das ohne Einschränkungen richtig?

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