Burkhard Boemke schreibt in der JuS 2016, 269 (270):
Es stellt nach Auffassung des BAG auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 I iVm 20 GG) dar, wenn der Kläger zusätzlich zur Kündigungsschutzklage auch aus dem Arbeitsverhältnis folgende Zahlungsansprüche einklagen muss, um die Hemmung der Verjährung diesbezüglich zu bewirken.
Hier geht es nicht um eine originär arbeitsrechtliche Frage, sondern um „Verfassungsrecht im Arbeitsrecht“, genauer um das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes. Boemke zitiert – wie das BAG – Art. 20 GG, ohne, dass ein Absatz genannt wird. Welcher Absatz könnte gemeint sein?
Wenn wir in einer Klausur etwas zum Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz schreiben wollen, so müssen wir differenzieren.
Werfen wir zunächst einen Blick in Art. 19 IV 1 GG:
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Dieses Gebot effektiven Rechtsschutzes ist dann einschlägig, wenn Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt im Raum stehen.
Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 I iVm Art. 20 III GG. Damit haben wir auch die Antwort auf unsere Ausgangsfrage gefunden: Art. 20 III GG war gemeint.
Das Bundesverfassungsgericht formuliert wie folgt:
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; 97, 169 <185>; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind.
(BVerfG, Beschl. v. 30.05.2012, 1 BvR 509/11, Rn. 7 f.)
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