Archiv für September 2016

Der Verordnungsgeber kümmert sich um die Grammatik

entsprechendDie Beachtung der Grammatik-Regeln ist für Arbeiten im Jura-Studium nicht ganz nebensächlich, wird doch großer Wert auf korrekte Grammatik gelegt.

Also gilt es z.B. konkret zu entscheiden, ob man „entsprechend“ mit dem Genitiv oder dem Dativ konstruieren soll: Soll man „entsprechend des“ oder „entsprechend dem“ sagen?

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Translative Rechteübertragung: Ein weißer Schimmel?

Manchmal stolpert man bei der juristischen Studienlektüre über Begriffe, die man verstehen und lernen soll, und hält sich für begriffsstutzig, weil man Verständnisprobleme hat.

Ein solcher Begriff war für mich die „translative Übertragung“, die in Urheberrecht und gewerblichem Rechtsschutz eine Rolle spielt. Denn: „translativ“ ist abgeleitet von lateinisch „transferre“, was „übertragen“ bedeutet. Die „translative Übertragung“ ist also – wörtlich übersetzt – eine „übertragende Übertragung“, ein „weißer Schimmel“ eben. Ist „translativ“ als Zusatz vielleicht überflüssig?

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„I want my money back!“

iwantmymoneybackDie Frage, welcher Beleg für Zitate in Fußnoten der richtige ist, kann Studierenden erhebliches Kopfzerbrechen bereiten. Deswegen hier ein paar – hoffentlich hilfreiche – Überlegungen rund um das in Zeiten des Brexit erneut allseits kolportierte Diktum „I want my money back“, das notorisch Margaret Thatcher zugeschrieben wird.

Dazu ein Beispiel:

Mit ihrem berühmten Ausspruch „I want my money back“ sorgte Thatcher daher bereits im Jahr 1984 für die Einführung des bis heute bestehenden „Britenrabatts“. Dem Vereinigten Königreich wird danach als einzigem Mitgliedstaat ein Großteil der eingezahlten Finanzbeiträge zurückerstattet – eine Regelung, die keineswegs allein bei den jüngeren Mitgliedstaaten zunehmend für Unmut sorgt. .

(Thiele, Der Austritt aus der EU – Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen eines „Brexit“, EuR 2016, 281, 287)

Welche zwei Probleme hat dieses Zitat?

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Das fremde Geschäft im Rahmen der GoA

Denise Wiedemann schreibt in der JA 2016, 494 (497):

Um ein objektiv fremdes Geschäft handelt es sich, wenn der Rechts- und Interessenkreis eines anderen betroffen ist (Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 15 Rn. 9).

fremdesgeschaeftDoch ist die These richtig, dass immer dann, wenn der Rechts- und Interessenkreis eines anderen betroffen ist, ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt?

Ausgangspunkt unserer Überlegungen sollte der Beleg sein, auf den sich Wiedemann stützt. Werfen wir also einen Blick in Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 15 Rn. 9. Dort heißt es:

Um ein fremdes Geschäft handelt es sich, wenn der Rechts- oder Interessenkreis eines anderen (des Geschäftsherrn) berührt wird.

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