Denise Wiedemann schreibt in der JA 2016, 494 (497):
Um ein objektiv fremdes Geschäft handelt es sich, wenn der Rechts- und Interessenkreis eines anderen betroffen ist (Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 15 Rn. 9).
Doch ist die These richtig, dass immer dann, wenn der Rechts- und Interessenkreis eines anderen betroffen ist, ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt?
Ausgangspunkt unserer Überlegungen sollte der Beleg sein, auf den sich Wiedemann stützt. Werfen wir also einen Blick in Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 15 Rn. 9. Dort heißt es:
Um ein fremdes Geschäft handelt es sich, wenn der Rechts- oder Interessenkreis eines anderen (des Geschäftsherrn) berührt wird.
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